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Beschwerden

Das Departementssekretariat bearbeitet gemäss den Weisungen der Departementsvorsteherin Beschwerden gegen Verfügungen der dem Departement unterstellten Verwaltungsstellen. Im Beschwerdeverfahren geprüft werden die richtige Rechtsanwendung sowie die richtige Ermessensausübung. Die Entscheide des Departements sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Wird eine Beschwerde vom Departement abgewiesen, werden der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese liegen je nach Aufwand in der Regel zwischen 500 und 1'000 Franken und sind jeweils zu Beginn des Verfahrens vorzuschiessen.

Das Departement behandelt sodann Aufsichtsanzeigen gegen die ihr unmittelbar unterstellten Verwaltungsstellen. Gegenstand von Aufsichtsanzeigen bilden Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Stelle von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht wie bei einer Beschwerde die Rechte einer Partei. Im Falle von haltlosen und mutwilligen Anzeigen besteht auch kein Anspruch auf Stellungnahme. Zu keiner inhaltlichen Behandlung von Aufsichtsanzeigen kommt es grundsätzlich ebenfalls, wenn die darin vorgebrachten Rügen in einer herkömmlichen Beschwerde gegen die Verfügung der Amtsstellen hätten erfolgen können.

Das Departementssekretariat bearbeitet zu Handen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden auch Aufsichtsanzeigen und Beschwerden in Gemeindesachen und namentlich Stimmrechtsbeschwerden; das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das instruierende und gemäss Artikel 138 Absatz 2 Gemeindegesetz zuständige Departement. 

Der Rechtschutz in Verwaltungssachen im Einzelnen ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege