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Beglaubigungsdienst

Beglaubigungen

Der Beglaubigungsdienst der Staatskanzlei umfasst

  • internationale Überbeglaubigungen: Apostillen und Legalisationen
  • notarielle Beglaubigungen: Unterschriften-, Kopien- und Übersetzungsbeglaubigungen

Apostillen und Legalisationen

Bei der Staatskanzlei können Dokumente, die von Glarner Behörden, Beamten oder Urkundspersonen unterzeichnet sind, für die Verwendung im Ausland legalisiert werden. Dokumente, welche für Länder bestimmt sind, die dem Übereinkommen von Den Haag (Apostillenländer) beigetreten sind, werden mit dem international genormten Apostillenstempel überbeglaubigt.

In allen andern Fällen wird der Legalisationenstempel verwendet. Diese Legalisationen müssen bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat nochmals überbeglaubigt werden.

Gebühren pro Dokument:

  • Einfache Beglaubigung Fr. 20.-
  • Ausstellung einer Legalisation Fr. 20.-
  • Ausstellung einer Apostille Fr. 25.-

Die Gebühren sind direkt in bar oder mit Karte am Schalter zu begleichen.

Sie können uns Dokumente von Glarner Behörden oder Urkundspersonen zur Überbeglaubigung per Post zustellen oder die Überbeglaubigung direkt bei der Staatskanzlei (Öffnungszeiten beachten) vornehmen lassen.

Wichtig:

Wenn Sie uns die Dokumente zuschicken, erwähnen Sie bitte in Ihrem Brief das Bestimmungsland der Dokumente!

Notarielle Beglaubigungen

Unterschriften müssen entweder vor der Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Staatskanzlei vorgenommen werden oder wenn sie bereits geleistet wurden durch die Person, die sie angebracht hat, als eigene Unterschrift ausgewiesen werden. In beiden Fällen sind Unterschriften mit Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis zu belegen.

Die amtliche Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung, dass die Kopie mit dem vorgewiesenen Original-Dokument übereinstimmt.

Die Staatskanzlei beglaubigt Übersetzungen, deren Richtigkeit durch den Übersetzer oder die Übersetzerin bestätigt worden ist. Der Übersetzer oder die Übersetzerin muss bei der Staatskanzlei registriert sein, andernfalls muss er oder sie persönlich bei der Staatskanzlei erscheinen und sich ausweisen.