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Entzugsdauer / Rückfall (Kaskade)

Wenn Sie wiederholt gegen die Verkehrsregeln verstossen, werden Sie härter bestraft. Für jeden Wiederholungsfall sieht das Strassenverkehrsgesetz stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen vor (sog. Kaskadensystem). Die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben.

Entzug nach einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 SVG)

Ihr Führerausweis muss in Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Entzugsdauer nach einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 und 2 SVG)

  • mindestens ein Monat
  • mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
  • mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
  • mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.

Entzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG)

  • mindestens drei Monate
  • mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war
  • mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.