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Einstufung einer Widerhandlung

Für die Beurteilung einer Administrativmassnahme ist das Ausmass der Verkehrsregelverletzung massgebend. Es wird dabei zwischen einer leichten, mittelschweren und einer schweren Widerhandlung unterschieden.

Besonders leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 4 SVG):

Ordnungsbusse

Für besonders leichte Widerhandlungen (Taten oder Verstösse) gegen die Strassenverkehrsvorschriften erhalten Sie eine Ordnungsbusse. Für Ordnungsbussen gibt es keine Administrativmassnahme.

Leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 SVG):

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als leicht eingestuft:

  • Sie haben durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und Sie trifft dabei nur ein leichtes Verschulden.
  • Sie sind in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration d.h. 0.25 mg/l bis und mit 0.39 mg/l Atemalkohol oder mit 0.50 bis und mit 0.79 Gewichtspromille (Gew.‰) Blutalkohol gefahren und haben dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
  • Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss d.h. 0.05 mg/l bis und mit 0.24 mg/l Atemalkohol oder mit 0.10 bis und mit 0.49 Gew.‰ Blutalkohol zu fahren und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

Wenn Sie eine leichte Widerhandlung begangen haben, wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG).

Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 SVG)

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als mittelschwer eingestuft:

  • Sie haben Verkehrsregeln verletzt und damit eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
  • Sie sind in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration d.h. 0.25 mg/l bis und mit 0.39 mg/l Atemalkohol oder mit 0.50 bis und mit 0.79 Gewichtspromille (Gew.‰) Blutalkohol gefahren und haben dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
  • Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss d.h. 0.05 mg/l bis und mit 0.24 mg/l Atemalkohol oder mit 0.10 bis und mit 0.49 Gew.‰ Blutalkohol zu fahren und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
  • Sie haben ein Motorfahrzeug gefahren, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen.
  • Sie haben ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet.

Bei einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn Sie in den vorangegangenen zwei Jahren keine anderen Widerhandlungen begangen haben, die zu einer Administrativmassnahme führte (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG)

Schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 SVG):

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als schwer eingestuft:

  • Sie haben durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
  • Sie sind in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration d.h. 0.40 mg/l oder mehr Atemalkohol oder mit 0.80 Gew.‰ oder mehr Blutalkohol gefahren.
  • Sie sind wegen Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen fahrunfähig und haben in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt.
  • Sie haben sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
  • Sie haben nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen.
  • Sie haben ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt.

Bei einer schweren Widerhandlung wird Ihnen der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen, sofern Sie in den vorangegangenen fünf Jahren keine anderen Widerhandlungen begangen haben, die zu einer Administrativmassnahme führte (Art. 16c Abs. 2 lit. a) SVG.

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