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Verfahren / Ablauf

Der Ablauf des ADMAS-Verfahren

Die Polizei oder auch Strafbehörden können Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Fachstelle Administrativmassnahmen des Kantons Glarus melden, worauf wir diese auf Massnahmerelevanz überprüfen.

Abwarten des Strafentscheids (Sistierung des ADMAS-Verfahrens)

Die Fachstelle Administrativmassnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid zuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen. Liegt ein rechtskräftiger Strafentscheid vor, so sind wir grundsätzlich an diesen gebunden. Insbesondere darf nur in den vom Bundesgericht umschriebenen (seltenen) Ausnahmefällen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde abwichen werden.

Rechtliches Gehör

Sie werden schriftlich über die Eröffnung eines Verfahrens informiert. Dabei wird ein rechtliches Gehör gewährt, was bedeutet, dass Sie sich schriftlich zum Sachverhalt bzw. zu den Anschuldigungen äussern können. Zugleich besteht nach telefonischer Terminvereinbarung die Möglichkeit auf Akteneinsicht. Bei einem drohenden Führerausweisentzug kann ausserdem eine bestehende erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht werden, wobei die gegebene gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Verfügung

Nach Ablauf der entsprechenden Frist sowie nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme wird die Sachlage nochmals eingehend durch die Sachbearbeiterin geprüft. Ohne fristgerecht eingereichte Stellungnahme erfolgt die Verfügung aufgrund der Aktenlage. Anschliessend können folgende Massnahmen verfügt werden:

  • Verwarnung
  • Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises
  • Entzug des Führerausweises
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Fahrverbot für die Schweiz)
  • Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
  • Verkehrsmedizinische oder -psychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung

Die entsprechende Verfügung kann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus (Gerichtshaus / Spielhof 6, 8750 Glarus) angefochten werden. Wird hingegen keine Massnahme verfügt, so wird das Verfahren eingestellt.

Gesamtmassnahme

Müssen gleichzeitig mehrere Widerhandlungen, die eine Administrativmassnahme mit sich bringen können, beurteilt werden, ist Art. 49 StGB analog anzuwenden. Es ist von der schwersten Widerhandlung auszugehen und deren Massnahme angemessen zu erhöhen. Aus der Abwägung sämtlicher massgeblicher Umstände ergibt sich eine einzige gesamthafte Beurteilung, bei der nicht zwingend die auf jede einzelne Widerhandlung fallende Dauer des Entzugs anzugeben ist (BGE 122 II 180).

Gebühren

Wer ein ADMAS-Verfahren veranlasst, hat die dazu entsprechenden Gebühr zu bezahlen. Die Kostenhöhe richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif und muss zusätzlich zu einer Busse/Geldstrafe sowie Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden.

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