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Sicherungsentzug / Auflagen

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so muss der Führerausweis bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden (vorsorglicher Entzug). Mit diesem Zwischenentscheid wird die Verkehrssicherheit während der Abklärung der Fahreignung sichergestellt. Die Unschuldsvermutung kommt in solchen Verfahren nicht zum Tragen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Verkehrssicherheit zu entscheiden, sprich zuungunsten der betroffenen Person.

Der vorsorgliche Sicherungsentzug wird sofort vollzogen und der Führerausweis ist umgehend bei der Staats- und Jugendanwaltschaft, Fachstelle Administrativmassnahmen, einzureichen. Auch hier gilt der Entzug auf alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien.

Zusammen mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug wird die Abklärung Ihrer Fahreignung bei einer entsprechenden Fachperson angeordnet (Art. 30 VZV i.V.m. Art. 15d Abs. 1 SVG).

Geht es um die Frage, ob eine verkehrsrelevante Problematik von Alkohol, Drogen und/oder Medikamenten oder eine andere gesundheitliche Problematik/Erkrankung vorliegt, haben Sie sich bei einem/einer Arzt/Ärztin begutachten lassen, der/die die notwendige verkehrsmedizinische Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmediziner/-in) hat.

Steht jedoch Ihre charakterliche Fahreignung in Frage, ist bei einem/einer diagnostisch tätigen Verkehrspsychologen/in mit Fachtitel FSP eine Untersuchung zu absolvieren. Ausserdem kann eine verkehrspsychologische Abklärung notwendig werden, wenn die Hirnleistungsfunktionen überprüft werden müssen. Dies erfolgt meist in Kombination mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.

Sämtliche Verfahrensgebühren und Begutachtungskosten haben Sie selber zu bezahlen.

Definitiver Sicherungsentzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung

Bei einem Sicherungsentzug handelt es sich ebenfalls um eine sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit. Er dient zum Schutz des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkenden.

Einen – zeitlich unbefristeten – Sicherungsentzug des Führerausweises (Art. 16d SVG) betrifft sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und wir zusätzlich bei Verkehrsregelverletzungen − mit einer Sperrfrist verbunden.

Dieser wird angeordnet, wenn ein verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung aus folgenden Gründen nachweislich verneint:

  • Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit
  • Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen)

Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann erst dann erfolgen, wenn die verfügte Sperrfrist abgelaufen ist (sofern eine solche verfügt wurde) und Sie den Nachweis erbringen, dass die festgestellten Fahreignungsmängel behoben wurden.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogenproblematik wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenz von mindestens einem halben Jahr empfohlen, bevor die Wiedererteilung des Führerausweises beantragt wird (Art. 17 Abs. 3 SVG).

Die Begutachtungen haben bei einer anerkannten Untersuchungsstelle bzw. einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmediziner/in) oder einem/einer diagnostisch tätigen Verkehrspsychologen/in mit dem Fachtitel FSP zu erfolgen. Ihre Fahreignung muss anschliessend durch ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten bestätigt werden.

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Sicherungsentzug des Führerausweises aufgrund des Kaskadensystems (Rückfall)

Der Sicherungsentzug aufgrund des Kaskadensystems im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird verfügt, wenn Sie innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen haben. Dieser wird auf unbestimmte Zeit sowie unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren ausgesprochen. Es obliegt Ihnen, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung Ihrer charakterlichen Fahreignung durch eine verkehrspsychologische Begutachtung  zu beweisen.

Wiedererteilung und Auflagen zum Führerausweis

Die Wiedererteilung des Führerausweises kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist und eine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist. Sie wird in der Regel an Auflagen wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit alkohol-, drogen- und/oder abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung der betroffenen Person beeinträchtigt hat (Art. 17 SVG).

Merkblätter, Ärztliche Zeugnisse

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