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Geschwindigkeitsüberschreitungen

Wenn Sie die erlaubte Geschwindigkeit übertreten, kann Ihnen der Führerausweis entzogen werden. In der folgenden Übersicht sehen Sie, bei welchen Überschreitungen Massnahmen ergriffen werden.

Innerorts

  • Überschreitungen bis 15 km/h: Keine ADMAS (Ordnungsbusse)
  • Überschreitung ab 16 - 20 km/h: Verwarnung gemäss Art. 16a SVG
  • Überschreitung ab 21 - 24 km/h: 1 Monat Entzug gemäss Art. 16b SVG
  • Überschreitung ab 25 km/h und mehr: Mind. 3 Monate Entzug gemäss Art. 16c SVG

Ausserorts / Autostrassen

  • Überschreitung bis 20 km/h: Keine ADMAS (Ordnungsbusse)
  • Überschreitung ab 21 - 25 km/h: Verwarnung gemäss Art. 16a SVG
  • Überschreitung ab 26 - 29 km/h: 1 Monat Entzug gemäss Art. 16b SVG
  • Überschreitung ab 30 km/h und mehr: Mind. 3 Monate Entzug gemäss Art. 16c SVG

Autobahn

  • Überschreitung bis 25 km/h: Keine ADMAS (Ordnungsbusse)
  • Überschreitung ab 26 - 30 km/h: Verwarnung gemäss Art. 16a SVG
  • Überschreitung ab 31 - 34 km/h: 1 Monat Entzug gemäss Art. 16b SVG
  • Überschreitung ab 35 km/h und mehr: Mind. 3 Monate Entzug gemäss Art. 16c SVG

Beim wiederholten Mal

Wenn Sie schon einmal eine Administrativmassnahme hatten (z. B. Verwarnung oder Führerausweisentzug) infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder wegen eines anderen Verstosses gegen die Strassenverkehrsvorschriften hatten:

  • Sie müssen wegen des so genannten Kaskadensystems (Rückfall) damit rechnen, dass Ihnen der Führerausweis für längere Zeit entzogen wird, als für die Mindestdauer bei der ersten Widerhandlung (siehe oben).

Spezialfall Raserdelikt

Krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten als Raserfälle. Sie fallen unter den sogenannten Raserartikel Art. 90 Abs. 4 SVG und werden besonders hart bestraft.

Ab diesen Geschwindigkeitsübertretungen handelt es sich um ein Raserdelikt:

  • mindestens 40 km/h zu schnell, wo die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt.
  • mindestens 50 km/h zu schnell, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.
  • mindestens 60 km/h zu schnell, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt.
  • mindestens 80 km/h zu schnell, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre

In einem Raserfall wird Ihnen der Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für mindestens zwei Jahre entzogen. Zusätzlich haben Sie sich gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG einer verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung zu unterziehen. Nur wenn die entsprechende Begutachtung Ihrer charakterlichen Fahreignung positiv ausfällt, werden Sie wieder zum Strassenverkehr zugelassen.

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