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Fragen rund um den Führerausweisentzug

Weshalb erhalte ich nach der Busse noch einen Führerausweisentzug bzw. eine Administrativmassnahme?

Wenn die begangene Widerhandlung keine geringfügige Verletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist und somit nicht mehr mittels Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden kann, löst diese zwei verschiedene Verfahren aus, die unabhängig und getrennt voneinander durchgeführt werden. Das sogenannte Strafverfahren, welches von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsortes geleitet wird und das ADMAS-Verfahren, welches Aufgabe der ADMAS-Behörde des Wohnsitzkantons ist.

Mit anderen Worten:

  • Die Strafverfolgungsbehörde am Ort des Ereignisses hat über die Höhe der Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.) zu entscheiden.
  • Die ADMAS-Behörde des Wohnsitzkantons entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen (Verwarnung, Entzug des Führerausweises usw.).

Im Kanton Glarus ist die Staats- und Jugendanwaltschaft sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständig.

Der Führerausweis wurde mir durch die Polizei abgenommen, was nun?

Es handelt sich um eine Sofortmassnahme zum Schutze des Strassenverkehrs. Die Abnahme des Führerausweises hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Entzug. Sie werden im schweizerischen Fahrberechtigungsregister (FABER) gesperrt. Die Polizei nimmt oder kann  Lernfahr- oder Führerausweise auf der Stelle abnehmen, wenn Sie:

  • offensichtlich angetrunken erscheinen oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l resp. 0.80 Gew.‰ oder mehr aufweisen;
  • aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheinen;
  • ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführen;
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, ausserorts um mehr als 35 km/h oder auf Autobahnen um mehr als 40 km/h überschreiten;
  • auf Autobahnen oder Autostrassen wenden, den Mittelstreifen überfahren, in die falsche Richtung oder rückwärts fahren;
  • auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholen;
  • durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursachen, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.

Der abgenommene Führerausweis wird der Fachstelle Administrativmassnahmen zugestellt. Sobald uns die gesamten polizeilichen Akten vorliegen, wird der Sachverhalt geprüft und über das weitere Vorgehen entschieden, welches Ihnen schriftlich mitgeteilt wird.

Haben Sie Einwände gegen den Sachverhalt?

1. Stellen Sie uns ein Gesuch um Sistierung des ADMAS-Verfahren!

Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei zu Ihrem Vorfall nicht einverstanden sind, können Sie bei uns ein schriftliches Gesuch stellen, damit das Administrativmassnahme-Verfahren sistiert und der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet wird.

2. Wehren Sie sich bereits im Strafverfahren!

Sie müssen unbedingt Ihre Einwände gegen die Darstellung der Polizei im Strafverfahren einbringen. Warten Sie nicht bis das ADMAS-Verfahren abgeschlossen ist! Denn wir binden uns in der Regel an den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafentscheides.

Welchen Einfluss hat ein parallel laufendes Strafverfahren auf das ADMAS-Verfahren?

Bestehen Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der Polizei, müssen Sie unbedingt direkt im Strafverfahren schriftlich einbringen. Wird der Strafentscheid rechtskräftig, halten wir in der Regel ebenfalls dem darin beschriebenen Sachverhalt fest. Im darauffolgenden ADMAS-Verfahren kann anschliessend nichts mehr geändert werden.

Wann muss ich meinen Führerausweis abgeben?

Wenn der Ausweis nicht durch die Polizei abgenommen wurde, erhalten Sie von uns eine Verfügung, in welcher der Zeitpunkt der Abgabe festgelegt wird. Die Abgabefrist beträgt in der Regel vier Monate, ausser bei Inhabern eines Führerausweises auf Probe, bei diesen wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt.

Sodann haben Sie Ihren Führerausweis fristgemäss der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 27, 8750 Glarus, einzureichen oder persönlich dort abzugeben. Bei Verlust tragen Sie die Beweislast für die Postaufgabe. Es wird Ihnen deshalb empfohlen, den Führerausweis eingeschrieben einzusenden.

Der Ausweis kann aber auch jederzeit früher abgegeben werden. Der Entzug beginnt ab Datum des Poststempels oder mit der persönlichen Abgabe bei uns zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Motorfahrzeuge mehr gelenkt werden.

Anschliessend wird Ihnen die Ausweisabgabe schriftlich bestätigt. Sollten Sie innert Wochenfrist keine Bestätigung von uns erhalten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, um die Sachlage zu klären.

Wenn Sie Ihren Führerausweis nicht abgeben

Falls Sie uns den Führerausweis nicht innert der genannten Frist abgeben, beauftragen wir die Polizei, Ihnen den Führerausweis einzuziehen. Ein solcher Einzug bedeutet für Sie zusätzliche Kosten. Ausserdem wird gegen Sie eine Strafanzeige eingereicht.

Wie wird die Entzugsdauer berechnet?

Die Entzugsdauer wird in erster Linie durch die Schwere der Widerhandlung sowie gestützt auf Ihren Leumund bestimmt. Bei der definitiven Festlegung der Dauer sind des Weiteren die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Die Dauer des Ausweisentzuges berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen.

Das Aufteilen des Entzugs oder ein Umwandeln in eine Geldzahlung oder eine andere Massnahme wie zum Beispiel gemeinnützige Arbeit oder ein Verkehrsunterricht ist nicht möglich. Zudem gibt es keine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen während der Arbeitszeit.

Kann ein Führerausweisentzug unterbrochen oder in Etappen aufgeteilt werden?

Nein. Eine Aufteilung oder Unterbrechung der Entzugsdauer ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Diese muss am Stück vollzogen werden.

Erhalte ich trotz meiner beruflichen Angewiesenheit einen Führerausweisentzug?

Auch bei Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern wird der Führerausweis entzogen, jedoch wird bei der Festlegung der Entzugsdauer die berufliche Angewiesenheit entsprechend berücksichtigt. Die gesetzliche Mindestdauer kann dabei trotzdem nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Wenn Sie eine berufliche Angewiesenheit geltend machen, müssen Sie diese auch durch Ihren Arbeitgeber bestätigen lassen. Wer selbständig erwerbend ist, muss entsprechende Unterlagen (IV-Stelle oder Pensionskasse) einreichen, welche die Selbständigkeit und die Angewiesenheit auf den Führerausweis belegen.

Seit dem 1. April 2023 kann die Fachstelle Administrativmassnahme Berufsfahrern unter bestimmten Voraussetzungen Fahrten während der Berufsausübung erlauben. Die Voraussetzungen sind in Art. 33 Abs. 5 VZV geregelt:

Art. 33 Abs. 5 VZV

Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:

  1. wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
  2. nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
  3. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.

Diese Ausnahmebewilligungen können gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV auch bei der Aberkennung von ausländischen Führerausweisen analog gewährt werden.

Sind Sie beruflich auf den Führerausweis angewiesen? Dann reichen Sie uns ein gut begründetes Arbeitgeberschreiben mit möglichst genauen Angaben zu Ihrer beruflichen Angewiesenheit bzw. beruflichen Fahrten (Arbeitszeiten, einzelne Wochentage, regelmässige Fahrstrecken usw.) ein. Die Fachstelle Administrativmassnahmen wird Ihr Gesuch prüfen und darüber befinden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Berufsfahrten bewilligt werden können.

Dürfen während eines Entzuges berufliche Fahrten ausgeführt werden?

Nein. Eine Differenzierung zwischen beruflichen und privaten Fahrten ist nicht möglich. Zudem hat gemäss Art. 33 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1 VZV) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2 VZV) den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F zur Folge.

Darf ich während eines Führerausweisentzugs im Ausland fahren?

Nein. Das Führen eines Motorfahrzeugs im Ausland setzt den Besitz eines gültigen Führerausweises der betreffenden Kategorie voraus. Der Führerausweis wird durch das Land (Staat) ausgestellt, in dem Sie wohnhaft sind, sodann hängt die Fahrerlaubnis im Ausland davon ab. Wird Ihnen nun der Führerausweis von der ausstellenden Behörde entzogen, entfällt auch die Fahrerlaubnis im Ausland.

Wird mir der Führerausweis nach Ablauf des Entzuges automatisch zugestellt?

Der Führerausweis bleibt während der Dauer des Entzuges bei der Fachstelle Administrativmassnahmen deponiert. Am letzten Tag der Entzugsdauer senden wir Ihnen – sofern die gesamten Verfahrenskosten bezahlt sind – den Ausweis mit A-Post zurück. An Sonn- und/oder Feiertagen folgt der Ausweis am nächsten Arbeitstag. Sie sind jedoch, nach Ablauf des letzten Tages der Entzugsdauer, auch ohne physischen Führerausweis, wieder fahrberechtigt.

Wird Ihnen der blaue (alte) Führerausweis entzogen, so muss nach Ablauf des Entzugs auf Ihre Kosten ein neuer Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) ausgestellt werden. Das entsprechende Umtausch-Formular liegt jeweils der Entzugsverfügung bei (Art. 151d Abs. 2 lit. b VZV).

Wie kann ich mich gegen einen Ausweisentzug zur Wehr setzen?

Das ADMAS-Verfahren wird durch uns mit einer Verfügung abgeschlossen. Sollten Sie mit dem entsprechenden Entscheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde dagegen zu erheben. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung wird in der Verfügung mit der entsprechenden Beschwerdefrist aufgeführt.

Eine Beschwerde hat meistens aufschiebende Wirkung, weshalb die angefochtene Verfügung keine Wirkung entfaltet, bis der rechtsgültige Entscheid zur Beschwerde vorliegt. Das heisst, dass die Daten zur Abgabe Ihres Führerausweises im Moment nicht gelten. Sobald das Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, setzen wir Ihnen bei Bedarf neue Fristen an.

Bitte beachten Sie aber, dass in gewissen Fällen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, dann gilt die Massnahme ab sofort! In solchen Fällen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.