Direkt zum Inhalt springen

Besonderheiten beim Führerausweis auf Probe

Wenn Sie einen Führerausweis auf Probe (FAP) besitzen (das sogenannte «grüne L»), gelten für Sie spezielle Regeln im Falle einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften:

  • Bei der ersten Widerhandlung, die zum Entzug Ihres Führerausweises führt, wird die Probezeit, zusätzlich zum Entzug, um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).
  • Bei der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug Ihres Führerausweises führt, wird Ihr FAP annulliert. Das heisst Ihr Ausweis auf Probe verfällt und wird ungültig (Art. 15a Abs. 4 SVG).

Verlängerung der Probezeit

  • Beginn und Ende der verlängerten Probezeit hängen vom Zeitpunkt des Entzugs ab.
  • Endet der Entzug während der Probezeit, so wird Ihnen nach Ablauf des Entzugs einen neuen Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die ursprüngliche Probezeit wird sodann um ein Jahr verlängert.
  • Dauer der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die jährige Probezeitverlängerung mit der Rückgabe Ihres Führerausweises zu laufen.

Annullierung des Führerausweises auf Probe

  • Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die zweite Widerhandlung begangen haben, die zum Entzug des FAP’s führt. Wenn diese während Ihrer Probezeit passiert ist, wird Ihnen auch dann der Führerausweis annulliert, wenn Sie zwischenzeitlich im Besitz einen unbefristeten Führerausweis (FAK) sind.
  • Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Auf schriftliches Gesuch hin können Ihnen die Spezialkategorien F, G und M belassen bzw. wiedererteilt werden.
  • Einen neuen Lernfahrausweis erhalten Sie frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur dann, wenn Sie ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorweisen können, welches bei der Einreichung nicht älter als drei Monate ist. Für die Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchung haben Sie selber aufzukommen.