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Kindesanerkennung

Besteht ein Kindesverhältnis nur zur leiblichen Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. Durch die Anerkennung entsteht das Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind.

Rechte und Pflichten
Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind. Diese Verwandtschaftsbeziehung beinhaltet vor allem:

  • die Unterhaltspflicht des anerkennenden Vaters gegenüber dem Kind.
  • den gegenseitigen Anspruch des anerkennenden Vaters und des unmündigen Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr.
  • den Anspruch des anerkennenden Vaters, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden und bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie die Inhaberin der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einzuholen.
  • die gegenseitige Erbberechtigung zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
  • die gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.

Zeitpunkt und Zuständigkeit
Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater anerkannt werden. Besitzen Mutter und Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit, ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz für die Entgegennahme der Anerkennung zuständig.

Besteht ein Bezug zum Ausland, ist nur das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sowie am Wohnsitz oder am Heimatort von Mutter oder Vater zuständig.

Namensführung
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Die Änderung der Zuteilung der elterlichen Sorge bleibt ohne Auswirkungen auf den Namen. Um den Namen des Kindes zu ändern, müsste eine kostenpflichtige Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB beantragt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Eine andere Namensführung ist für ein ausländisches Kind möglich, sofern das Recht des Heimatstaates dies vorsieht und die Kindsmutter die Anwendung des Heimatrechtes wünscht. Eine solche Erklärung ist bei der Beurkundung der Geburt oder bei der Anerkennung der Vaterschaft schriftlich abzugeben. Für ein Kind mit Wohnsitz im Ausland ist unter Umständen das Recht des Wohnsitzstaates anwendbar.

Bürgerrecht
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen schweizerischen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen.

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, das nach dem 31. Dezember 2005 geboren wurde, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht durch die Anerkennung der Vaterschaft.

Sorgerecht / Erziehungsgutschriften
Vor der Abgabe der Erklärungen betreffend Sorgerecht und Erziehungsgutschriften können sich die Eltern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort beraten lassen. Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.

Sorgerecht
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. In der Erklärung betreffend Sorgerecht bestätigen die Eltern, dass sie:

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Geben die Eltern die Erklärung betreffend Sorgerecht zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. Bis die Erklärung betreffend Sorgerecht vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Erziehungsgutschriften
Mit der "Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften" können die Eltern entweder die hälftige Aufteilung oder die Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschrift an den einen oder an den anderen Elternteil vereinbaren. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge noch keine Einigung bezüglich der Anrechnung der Erziehungsgutschriften, so können die Eltern dies auf dem Formular vermerken ("Keine Vereinbarung"). Sie haben sodann innert 3 Monaten der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Mutter (im Zeitpunkt der Geburt) des Kindes die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einzureichen.

Namensführung bei nachträglicher Heirat der Eltern
Wollen sich der anerkennende Vater und die Mutter heiraten, so haben sie gemeinsame Kinder im Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt anzugeben. Durch die Heirat des anerkennenden Vaters mit der Mutter erhält das Kind die Rechtsstellung eines Kindes miteinander verheirateter Eltern.

Tragen die Eltern verschiedene Familiennamen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmen.

Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Gebühren
Die Anerkennung sowie die Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht sind kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäss eidgenössischer Gebührenverordnung (ZStGV) erhoben.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter:
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz  [PDF, 1.00 MB]
Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz
Merkblatt über die Kindesanerkennung im Ausland
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz