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Adoption

Sie möchten ein Kind adoptieren?

Zuständig ist im Kanton Glarus die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Asylstrasse 30, Glarus welche Sie gerne über das Vorgehen und die notwendigen Papiere orientiert.

Adoptionsvoraussetzungen ab 01.01.2018

Alter der adoptionswilligen Person/-en

- Mindestens: 28 Jahre variabel
- Höchstens: keine Vorgaben

Altersunterschied der adoptionswilligen
Person/-en zur adoptierenden Person

- Mindestens: 16 Jahre variabel
- Höchstens: 45 Jahre variabel
  (neu in ZGB geregelt)
  Begrenzung des zulässigen Altersunterschiedes,
  um Situation eines natürlichen
  Kindesverhältnisses
  zu entsprechen. Kein Enkelkind-Grosseltern-
  Verhältnis

Beziehungsdauer
Adoptivkind soll nicht per Rechtsakt Teil einer Familie werden, die kurz vor dem Scheitern steht

- 3 Jahre fix
  Dauer des ununterbrochenen Zusammenlebens   in gemeinsamen Haushalt:
  Nachweis durch Wohnsitzbescheinigung,
  Mietvertrag etc.

Betreuungsdauer
Pflege und Erziehung

- Minderjährigenadoption:
  1 Jahr fix
- Erwachsenenadoption:
  1 Jahr fix
- Pflege infolge Hilfsbedürftigkeit
- während Minderjährigkeit
- Hausgemeinschaft

Wirkungen einer Adoption
Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes.

Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Es entstehen die familienrechtliche Unterhaltspflicht, die Verwandtenunterstützungspflicht und das gegenseitige Erbrecht.
  • Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der adoptierenden Personen und es kann ihm ein neuer Vorname gegeben werden.
  • Wenn das Adoptivkind minderjährig ist, erhält es das Bürgerrecht der adoptierenden Personen.
  • Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptivkindes erlöscht.
  • Die Adoption ist unwiderruflich.