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Händlerschilder

Voraussetzungen und Erwerb des Kollektivfahrzeugausweises

Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verwendung der Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern sind in Art. 22 - 26 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)  und den dazu erlassenen Weisungen und Erläuterungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartement vom 5. August 1994 festgehalten.

Gemäss Art. 23 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen. Des Weiteren die Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 lit. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

Weitergehende Informationen, insbesondere zu den spezifischen Anforderungen der einzelnen Betriebsarten entnehmen Sie bitte unter folgendem Link Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)

Erteilung und Entzug

Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die in Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und

  • über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen
  • Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten
  • soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 lit. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

Der Kollektiv-Fahrzeugausweise wird vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht mehr gegeben ist.

  • wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde.

 

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