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Umtausch

Vorgehen zum Umtausch des ausländischen Führerausweises

Wer den schweizerischen Führerausweis erwerben will, hat ein Gesuch inkl. Sehtest einzureichen (Gesuch).Diesem sind ein aktuelles, farbiges Passfoto, der nationale ausländische Führerausweis (Original) und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) beizulegen. Wer höhere Kategorien (C, C1, D, D1, BPT) umschreiben lassen will, muss sich einem ärztlichen Untersuch (Stufe 2) unterziehen. Auf www.medtraffic.ch können Sie den richtigen Arzt in ihrer Nähe finden.

Wer berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen will, hat zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Zusatztheorieprüfung nachzuweisen, dass ihm die Vorschriften der Arbeits- und Ruhezeit (ARV) und die Handhabung des Fahrtschreibers bekannt sind. Davon ausgenommen sind - siehe Prüfungsfreier Umtausch.

Der schweizerische Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber / die Bewerberin auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er/sie die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher führen kann. (Die Kontrollfahrt ist einmalig und kann nicht wiederholt werden). Nach bestandener Kontrollfahrt wird der schweizerische Führerausweis ausgestellt.

Nichtbestehen der Kontrollfahrt

Wer die Kontrollfahrt nicht besteht oder der Kontrollfahrt unentschuldigt fern bleibt, wird der ausländische Führerausweis in der Schweiz aberkannt. Es besteht die Möglichkeit einen Lernfahrausweis zu beantragen und auf dem ordentlichen Weg die gewünschte Kategorie zu erwerben.

Ein aberkannter ausländischer Führerausweis wird nur beim Verlassen der Schweiz, wenn kein Wohnsitz mehr besteht, wieder ausgehändigt.

Wenn bei der Kontrollfahrt auf eine höhere Kategorie verzichtet wurde, kann diese später nur auf dem ordentlichen Weg (nach Erwerb des Lernfahrausweises) wieder erworben werden.

Prüfungsfreier Umtausch

Von der Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 VZV und von der Theorieprüfung für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F nach Artikel 44 Absatz 2 VZV befreit sind Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise aus:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Grossbritannien
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Nur von der Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 VZV befreit sind Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise aus:

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Korea (Republik)
  • Marokko
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Singapur
  • Taiwan (Chinesisches Taipei, gilt nur für CH Kat. A1 und B)
  • Tunesien
  • USA

Behandlung des ausländischen Führerausweises

Führerausweise aus EU- und EFTA-Staaten werden nach dem Austausch eingezogen und an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt. Auf die von anderen Staaten erteilten Ausweise wird nach dem Austausch der Vermerk "not valid in Switzerland" angebracht.
Führerausweise von Personen mit Ausländer-Bewilligungen F oder N werden ans Staatssekretariat für Migration (SEM) gesandt.