Direkt zum Inhalt springen

Import mit EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)

Diese Information hat Gültigkeit für leichte Motorfahrzeuge (Gesamtgewicht bis 3500 kg) und Motorräder, die ab 1.10.1995 in die Schweiz eingeführt oder ab diesem Datum im Ausland neu in Verkehr gesetzt wurden.

Erforderliche Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und die Zulassung:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) (Anhang IX der Richtlinie Nr. 70/156/EWG für Motorwagen) wird vom Fahrzeughersteller ausgestellt, der über eine EG-Typengenehmigung verfügt.
    EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) (Anhang IV der Richtlinie Nr. 2002/24/EG für Motorräder, Leicht- Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) werden auch vom Fahrzeughersteller ausgestellt, der über eine EG-Typengenehmigung verfügt.
  • Ausländische Zulassungspapiere im Original (für Fahrzeuge die bereits in Verkehr waren)
  • Zoll- / MWST- Quittung (Exemplar 8 des Einheitsdokuments (ED)
  • Prüfungsbericht (Form. 13.20A) mit Zollstempel, dies wird von der Zollstelle abgegeben
  • Abgas-Wartungsdokument für Motorwagen mit den erforderlichen Eintragungen und durchgeführter Wartung
    (Bezugsquelle: Markenvertretung oder bei auto-schweiz, Postfach 5232, 3001 Bern)
  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft.

Für Neukunden im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus:

  • Privat
    Aufenthaltsbewilligung, Ausländerausweis oder Wohnsitzbestätigung
  • Geschäft
    Handelsregisterauszug.

Ein Prüftermin kann erst vereinbart werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorgelegt werden.

Die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung bietet keine Garantie, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden kann. Die gültigen Vorschriften über Abgas, Lärm, OBD (on Board Diagnose) etc. müssen in jedem Fall eingehalten werden.
 

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang