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Übersiedlungs-, Ausstattungs-, Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr

Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung erhalten, sind von der Bestätigung über die Abgas- und Geräuschvorschriften ausgenommen. Eine Einschränkung bei Halterwechsel wird jedoch im Fahrzeugausweis eingetragen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht erforderlich. Die Fahrzeuge können direkt beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zur Prüfung angemeldet werden.
 

Folgende Unterlagen sind für die Fahrzeugprüfung und Zulassung erforderlich

  • Prüfungsbericht (Form. 13.20A) mit Zollstempel, diese wird von der Zollstelle abgegeben. Entfällt bei befristeter Zollbewilligung (Form. 15.30 / 15.40)
  • Befristete Zollbewilligung (Form. 15.30 / 15.40)
  • Einfuhr-Zollausweis (Form. 18.44, 18.45, 18.46)
  • Ausländische Zulassungspapiere im Original mit Datum der 1. Inverkehrsetzung. Nicht Herstellungsorder Verkaufsdatum (z.B. "Registration card" für USA-Fahrzeuge)
  • Sämtliche technische Daten. Die Daten sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen:
    Bestätigung des Fahrzeugherstellers, des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländische Zulassungspapiere, Fahrzeugbrief, "Note destrictive", Herstellerschild oder der Betriebsanleitung
  • Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen und durchgeführter Wartung für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 1.Januar 1976. (Bezugsquelle: Markenvertretung oder bei auto-schweiz, Postfach 5232, 3001 Bern)
  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft.
     

Für Neukunden beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus

  • Privat
    Aufenthaltsbewilligung, Ausländerausweis oder Wohnsitzbestätigung.
  • Geschäft
    Handelsregisterauszug.

Ein Prüftermin kann erst vereinbart werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorgelegt werden.
 

Wichtig

  • Fahrzeuge, die ab dem 1.07.2007 importiert oder im Ausland erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Nachweis erbringen, dass sie bezüglich dem Frontaufprallschutz der EG-Richtlinie 96/79 oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen
  • Fahrzeuge, die ab dem 1.10.2007 importiert oder im Ausland erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Nachweis erbringen, dass sie bezüglich dem Seitenaufprallschutz der EG-Richtlinie 96/27 oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen.