a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden
Gesellschaftswagen
Anhänger zum Personentransport
Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist
b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre:
Kleinbusse
Lieferwagen
Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum
c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre
leichte und schwere Personenwagen
Motorräder
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3, 6 oder 7 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen
d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend alle drei Jahre
gewerbliche Traktoren
Arbeitsmaschinen
e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend alle fünf Jahre
Motorkarren
Arbeitskarren
landwirtschaftliche Fahrzeuge
Motoreinachser
Anhänger von Fahrzeugen nach den Ziffern 1-4
Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
Nicht nachprüfpflichtig sind
Motorradanhänger mit einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
Anhänger, welche das Gesamtgewicht von 750kg nicht überschreiten