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Fahrzeugexport

Für Motorfahrzeuge, deren Überführung ins Ausland beabsichtigt ist, werden befristete Kontrollschilder abgegeben. Im Ausweis wird die Verfügung «Für den Export bestimmt» eingetragen. Die Kontrollschilder verlieren zusammen mit dem Ablaufdatum des Fahrzeugausweises ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zurückgegeben werden.

Es gelten folgende Bestimmungen

  • Unverzollte Fahrzeuge werden nur mit Zustimmung der Zollbehörde immatrikuliert
  • Fristverlängerungen und wiederholte Zulassung des gleichen Fahrzeugs sind nicht zulässig
  • Für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Export ist grundsätzlich der Kanton zuständig, auf dessen Gebiet sich das Fahrzeug zur Zeit der Immatrikulation befindet. Exportschilder werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Glarus angemeldet sind oder das Fahrzeug zuletzt im Kanton Glarus eingelöst war.

Versicherungsprämien, Verkehrssteuern, Schwerverkehrsabgabe und Gebühren sind beim Bezug der Exportschilder zu bezahlen. Für nichtgebrauchte oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegebene Kontrollschilder werden keine Prämien, Gebühren, Steuern oder Abgaben zurückerstattet.

Gültigkeit

Der Fahrzeugausweis wird auf Ende des Immatrikulationsmonats befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage (der Immatrikulationstag zählt als ganzer Tag) kann der Halter die Befristung auf Ende des nachfolgenden Monats verlangen.

Fahrzeugprüfung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung mehr als 8 Jahre und die letzte Prüfung mehr als 2 Jahre zurückliegt, muss vor der provisorischen Immatrikulation ein Nachweis über die Betriebssicherheit vorgelegt werden. Dieser Nachweis muss entweder in Form eines amtlichen Prüfungsberichtes oder einer Bestätigung der Betriebssicherheit eines anerkannten Garagenbetriebes erbracht werden. Ausnahmen: Gesellschaftswagen, Lastwagen, Sattelschlepper und Anhänger über 3.5 t benötigen eine Betriebssicherheitsbestätigung, wenn die letzte Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt. Fahrzeuge mit technischen Mängeln müssen zuerst beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden.

Bestätigung Betriebssicherheit

Wer Exportschilder beantragt ist grundsätzlich über die vom Strassenverkehrsamt abgeschlossene Kollektivhaftpflichtversicherung (Allianz Suisse) versichert.

Schwerverkehrsabgabe (PSVA)

Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg wird die Schwerverkehrsabgabe pauschal erhoben. Sie wird aufgrund der Fahrzeugart und der Dauer des Verbleibs in der Schweiz berechnet. Weitere Informationen sowie Tarife zur Schwerverkehrsabgabe finden Sie hier: PSVA