Befreiung ARV
Über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 19. Juni 1995 (ARV1)
Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach Art. 16 Abs. 1 und 2 ARV1 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich festgehalten werden (Art. 16 Abs. 6 ARV1)