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ARV

Über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 19.06.1995 (ARV1).

Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Halter und Halterin verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Halters oder der Halterin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet;
die Befreiungsverfügung darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich festgehalten werden.

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