Familiennachzug
Schweizer
Schweizerinnen und Schweizer können ihre Familienangehörigen, sprich Ehegatten, nachziehen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. bedarfsgerechte Wohnung und genügend finanzielle Mittel, d.h. Bestreitung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft) erfüllt sind.
EU-Staaten
EU/EFTA-Staatsangehörige können, sofern sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, unabhängig von der Art der ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Wohnung für die Gesamtfamilie (Formel: Anzahl Personen -1 = benötigte Zimmeranzahl plus Küche und Bad).
Drittstaaten
Jahresaufenthalter und Niederlasser können ihre Familienangehörigen, sprich Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, nachziehen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Erwerbstätigkeit, bedarfsgerechte Wohnung, genügend finanzielle Mittel und Nachzugsfristen) erfüllt sind.