Direkt zum Inhalt springen

Besucher und Touristenaufenthalt

Grundsätzliches

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
gelten folgende Einreisevoraussetzungen in die Schweiz:

1. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist
b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen
c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.


2. Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

Beachten Sie, dass während eines Touristenaufenthaltes in der Schweiz nicht gearbeitet werden darf!

Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)

1. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
2. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (u.a. Kinderbetreuung, Mithilfe im Haushalt wie Putzen, Garten- und Umbauarbeiten etc.).
3. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.


Nicht visumpflichtige Personen

Nicht visumpflichtige Personen haben die Möglichkeit, sich zwei Mal pro Kalenderjahr für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt als Tourist in der Schweiz aufzuhalten. Die gesamte Aufenthaltsdauer als Tourist (sechs Monate pro Jahr) darf nicht aneinander gereiht werden. Zwischen zwei dreimonatigen Aufenthalten müssen mindestens drei Monate Unterbruch (Auslandaufenthalt) bestehen, bis ein weiterer Besuchsaufenthalt von drei Monaten möglich ist.

Aufenthalt_Jahr.jpg


Visumpflichtige Personen

Beabsichtigt ein visumpflichtiger Ausländer oder eine visumpflichtige Ausländerin in die Schweiz einzureisen (zu Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecken), muss er/sie vor der Einreise in die Schweiz bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung am Wohnort (Konsulat oder Botschaft) um Ausstellung eines Visums nachsuchen. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann ein Garant in der Schweiz einen Einladungsbrief zuhanden der Schweizer Auslandvertretung und des Gesuchstellers verfassen.

Verpflichtungserklärung

Wird von der schweizerischen Auslandvertretung eine Verpflichtungserklärung abgegeben, muss der Gesuchsteller diese dem Garanten in der Schweiz zustellen. Der Garant seinerseits weist die Verpflichtungserklärung der Abteilung Migration vor. Die Verpflichtungserklärung wird anschliessend durch die Abteilung Migration geprüft. Es wird beurteilt, ob der Garant die finanzielle Verpflichtung tatsächlich übernehmen kann. Das Ergebnis der Überprüfung wird direkt der Schweizer Vertretung mitgeteilt. Diese eröffnet ihren Entscheid dem Gesuchsteller.
 

Weitere Informationen zum Touristenaufenthalt