Direkt zum Inhalt springen

Kantonswechsel

Kantonswechsel für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende Personen mit einem Ausweis F (vorläufige Aufnahme), die den Aufenthaltskanton wechseln möchten sowie Asylsuchende Personen mit einem Ausweis N, reichen ihr Kantonswechselgesuch beim zuständigen Staatssekretariat für Migration SEM in Bern ein.

Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen verfügt.

Bei Asylsuchenden gilt diese Regelung bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens. Für weggewiesene Personen, denen das SEM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Kantonswechsel ausgeschlossen.