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Dublinverfahren

Das Assoziierungsabkommen Dublin wurde in der Schweiz am 12. Dezember 2008 umgesetzt. Somit umfasst der Dublin-Raum nun 30 Staaten, nämlich die 27 Staaten der Europäischen Union und die drei assoziierten Staaten Norwegen, Island und die Schweiz. Diese 30 Dublin-Staaten wenden einheitliche Regeln an, um festzulegen, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.

Grundlage des Dublin- Verfahrens bilden im Wesentlichen zwei Verordnungen des Rates der EU und der europäischen Kommission, welche die Zuständigkeitskriterien für die Prüfung eines Asylgesuches festschreiben.

Diese zwei Verordnungen sind somit seit dem 12. Dezember 2008 Bestandteil des schweizerischen Asyl- und Ausländerrechts. Das Dublin-Verfahren vereinheitlicht nicht das Asyl- und Wegweisungsverfahren im Dublin-Raum, sondern regelt lediglich die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates für dasselbe, wobei das nationale Recht des zuständigen Dublin-Staates Anwendung findet. Die Verordnungen Dublin sehen vor, dass jedes Asylgesuch nur von einem Dublin-Staat behandelt wird. Dadurch soll vermieden werden, dass eine asylsuchende Person mehrere Asylgesuche in unterschiedlichen Dublin-Staaten einreicht. Asylsuchende können zwar nach wie vor um Schutz vor Verfolgung in einem Dublin-Staat nachsuchen. Gestützt auf das System Dublin kann es jedoch sein, dass ein anderer Dublin-Staat für das Asylverfahren zuständig ist und dieser abschliessend über das Asylgesuch entscheidet. Die asylsuchende Person hat nach einem abschlägigen Asylentscheid nicht mehr die Möglichkeit, in einem anderen Dublin-Staat erneut ein Asylverfahren anzustrengen.

Ausserdem garantieren die Zuständigkeitskriterien der Verordnungen Dublin, dass sich stets einer der Dublin-Staaten als der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens festlegen lässt. Damit soll letztlich die Entstehung von so genannten „refugees in orbit“ verhindert werden, d. h. dass sich kein Dublin- Staat für die Prüfung des Asylgesuches zuständig fühlt.