Risikoaktivitäten
Risikoaktivitäten
Seit 1. Januar 2014 gilt das neue Bundesrecht über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG und RiskV). Das neu geschaffene Recht regelt namentlich das Bergführer- und Skilehrerwesen sowie gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten, wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Einige zusätzliche Vorschriften finden sich im kantonalen Recht.
Gemäss den neuen Vorschriften werden diese gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten einer Bewilligungspflicht durch die Kantone unterstellt. Im Kanton Glarus ist die Hauptabteilung Justiz für die Erteilung und den Entzug der betreffenden Bewilligungen zuständig. Die entsprechenden Gesuchsformulare mit den Bewilligungskriterien finden Sie unten aufgelistet.
- Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Anbieter ohne Zertifizierung - natürliche Personen und Einzelfirmen [pdf, 336 KB]
- Gesuch um Erneuerung einer Bewilligung für einen Anbieter ohne Zertifizierung - natürliche Personen und Einzelfirmen [pdf, 146 KB]
- Gesuch für Einzelfirmen oder Juristische Personen mit Zertifizierung [pdf, 49 KB]
Weitere nützliche Informationen zum Thema finden Sie hier:
- Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivität (RiskG)
- Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV);
- Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGG);
- Merkblatt der kantonalen Bewilligungsbehörde [pdf, 169 KB]
- Website des Bundesamtes (BASPO)
- Merkblatt Bergführer EU-EFTA BASPO SBFI SEM [pdf, 102 KB]
- Merkblatt Schneesportlehrer EU-EFTA BASPO SBFI SEM [pdf, 100 KB]