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Risikoaktivitäten

Risikoaktivitäten

Seit 1. Januar 2014 gilt das neue Bundesrecht über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG und RiskV). Das neu geschaffene Recht regelt namentlich das Bergführer- und Skilehrerwesen sowie gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten, wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Einige zusätzliche Vorschriften finden sich im kantonalen Recht.

Gemäss den neuen Vorschriften werden diese gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten einer Bewilligungspflicht durch die Kantone unterstellt. Im Kanton Glarus ist die Hauptabteilung Justiz für die Erteilung und den Entzug der betreffenden Bewilligungen zuständig. Die entsprechenden Gesuchsformulare mit den Bewilligungskriterien finden Sie unten aufgelistet.

Weitere nützliche Informationen zum Thema finden Sie hier:

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