Direkt zum Inhalt springen

Beschwerden

Das Departementssekretariat bearbeitet gemäss den Weisungen des Departementsvorstehers Beschwerden gegen Verfügungen der dem Departement Sicherheit und Justiz unterstellten Verwaltungsstellen. Im Beschwerdeverfahren geprüft werden die richtige Rechtsanwendung sowie die richtige Ermessensausübung. Die Entscheide des Departements sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Wird eine Beschwerde vom Departement abgewiesen, werden der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese liegen je nach Aufwand in der Regel zwische 500 und 1'000 Franken und sind jeweils zu Beginn des Verfahrens vorzuschiessen.

Das Departement behandelt sodann Aufsichtsanzeigen gegen die ihr unmittelbar unterstellten Verwaltungsstellen. Gegenstand von Aufsichtsanzeigen bilden Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Stelle von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht wie bei einer Beschwerde die Rechte einer Partei. Im Falle von haltlosen und mutwilligen Anzeigen besteht auch kein Anspruch auf Stellungnahme. Zu keiner inhaltlichen Behandlung von Aufsichtsanzeigen kommt es grundsätzlich ebenfalls, wenn die darin vorgebrachten Rügen in einer herkömmlichen Beschwerde gegen die Verfügung der Amtsstellen hätten erfolgen können.

Der Rechtschutz in Verwaltungssachen im Einzelnen ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspfelge geregelt.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege