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COVID-19-Praxis zu den Berufskosten Natürlicher Personen

Berufskosten COVID-19-Praxis

Unselbständig Erwerbende können ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten) bei COVID-19-bedingtem Homeoffice und Benützung eines privaten Arbeitszimmers so geltend machen, wie wenn sie ohne COVID19-Massnahmen angefallen wären. Im Gegenzug sind Abzüge für Homeoffice–Kosten ausgeschlossen. Insbesondere werden die Berufskosten nicht um die Covid-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt.

Steuerpflichtige, die von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem öffentlichen Verkehr (ÖV) an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Kosten für das Auto zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wurde.

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