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Rechtliche Grundlagen

Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG)

Das Gesundheitsgesetz regelt in den Artikeln 23 bis 39b die Gesundheitsberufe und die Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.

Verordnung über Berufe und Einrichtungen (Gesundheitsberufeverordnung, GesBV)

Die Gesundheitsberufeverordnung enthält in ihrem Anhang ein Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe. Sie präzisiert ausserdem die Bewilligungs- bzw. die Berufsausübungsvoraussetzungen sowie jene der Einrichtungen, Organisationen und Betriebe der Gesundheitsversorgung.

Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte (Kantonale Höchstzahlenverordnung, KHZV)

Die kantonale Höchstzahlenverordnung regelt die Umsetzung der Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 55a KVG.

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

Das Medzininalberufgesetz regelt u. a. die Anforderungen und Voraussetzungen der Berufsausübung von universitären Medizinalpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren).

Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)

Das Psychologieberufegesetz regelt u. a. die Anforderungen und Voraussetzungen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen bzw. psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe  (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)

Das Gesundheitsberufegesetz regelt u. a. die Anforderungen und Voraussetzungen der Berufsausübung von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Hebammen und Entbindungspfleger, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen, Pflegefachfrauen und -männer sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Das KVG regelt in den Artikeln 35-40f die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Allgemeinen sowie insbesondere der Ärztinnen und Ärzte.

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Die KVV regelt in den Artikeln 38-58g die Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

Die Verordnung enthält die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone.