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Gefahrguttransporte

Gefahrgut - Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf öffentlichen Strassen

Wann untersteht ein Unternehmen der Gefahrgutbeauftragtenveordnung (GGBV)?
Der GGBV unterstehen Unternehmen, die gefährliche Güter (die als solche bezeichnet sind) ab einer bestimmten Menge auf der Strasse, auf der Schiene oder auf den Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. Die Ausnahmen, keinen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, sind im Anhang der GGBV geregelt.

Welche Aufgabe hat eine Unternehmung, wenn sie der GGBV untersteht?

  • Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten (Art. 26)
  • Ausbildung dieses Beauftragten an speziellen Kursen (Art. 13 ff)
  • Meldung des erfolgreichen Prüfungsabschlusses an die Behörde (Art. 7) / (der Schulungsnachweis ist 5 Jahre gültig)
  • Erstellung eines Pflichtenheftes für den Beauftragten (Art. 11)
  • Schaffung einer ausreichenden Stellung des Beauftragten im Betrieb (Art. 8) und Bekanntmachung im Betrieb (Art. 9)

Auskunftsperson: Patrik Alsdorf

Weitere Informationen:
https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge.html

Links:
Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Unterlagen:
Rückmeldeblatt  [PDF, 99.0 KB]
Vorlage Jahresbericht  [PDF, 52.0 KB]