Neuanlagen mit Lärm
Parkierungsanlagen
Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) sowie in der VSS-Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 40 578) festgehalten. Bei einem neuen Parkhaus, einer neuen Tiefgarage aber auch einem neuen grossen Parkplatz handelt es sich nach Art. 2 Abs. 1 der LSV um eine ortsfeste Anlage. Zur Anwendung kommen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm. Massgebend ist die am Immissionsort geltende Empfindlichkeitsstufe (ES). Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungen können gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV keine erteilt werden.
Wärmepumpen
Bei Wärmepumpen wird im Wesentlichen zwischen Erdsonden-, Grundwasser-, Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen unterschieden. In der Regel entsteht bei den Erdsonden-, Grundwasser-Wärmepumpen (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser) keine Aussenlärmemissionen. Allerdings benötigen diese eine Bewilligung im Bereich Gewässerschutz. Bei Luft/Luft-Wärmepumpen bzw. Luft/Wasser-Wärmepumpen tritt bei der Innen-, Aussen- und Splitaufstellung Aussenlärm auf und erfordern daher eine Lärmbeurteilung. Der Lärm der Wärmepumpe dringt durch die Zu- und Abluftschächte nach aussen. Bei der Split- und der Innenaufstellung sollte neben dem Aussenlärm auch der Körperschall beachtet werden.
Als Basis für die lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen dient die Vollzugshilfe 6.21 vom cercle bruit, CB_Vollzugshilfe_621_WP.pdf (cerclebruit.ch). Zudem sind weitere Informationen auf der Webseite www.laerm.ch im Bereich Wärmepumpen aufgearbeitet, Lärm.ch - waermepumpen (laerm.ch).
Luft/Wasser-Wärmepumpe: einheitlicher Vollzug in den Gemeinden
Im Merkblatt [pdf, 40 KB] des Kantons sind einige wichtige Punkte zum einheitlichen Vollzug notiert. Unter anderem, welche Unterlagen dem Luft/Wasser-Wärmepumpe-Baugesuch beizulegen sind:
- Baugesuch und Grundbuchauszug
- Situationsplan 1:500: alle massgebenden Abstände (Grenze, Strasse, Wald und Gewässer), Standort der Anlage (massstabgetreue Grösse), Abstand LWWP zu eigenem Haus, Distanz zum nächsten lärmempfindlichen Fenster
- neuste Version des Lärmschutznachweises
- technisches Datenblatt der Anlage
- Foto: Empfangspunkt muss darauf eingezeichnet sein
- Energienachweise: EN-103 und ENGL
- Zusätzliche Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.
Luft/Wasser-Wärmepumpe Aussenlärm: Lärmschutznachweis
Die Grenzwerte für neu installierte Wärmepumpen richten sich nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) und sind abhängig von der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe (ES). Für lärmempfindliche Räume sind die Planungswerte nach der LSV (Anhang 6) einzuhalten. Für benachbarte, noch nicht bebaute Grundstücke in einer Bauzone gelten die Planungswerte an der Baulinie. Der Lärmschutznachweis kann bei einfachen Situationen mit der Web-Applikation (Lärmschutznachweis – Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS) erstellt werden.
Luft/Wasser-Wärmepumpe Aussenlärm: Vorsorgeprinzip
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ist dem Vorsorgeprinzip unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte der LSV Rechnung zu tragen. Folgende emissionsreduzierende Massnahmen müssen im Rahmen der Vorsorge geprüft werden:
- Wahl der Anlage mit tiefem Schallleistungspegel
- Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten
- Schalldämpfung und -dämmung jeglicher Art