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Lärmvorsorge bei Bauvorhaben

Gesetzliche Grundlagen

Für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sind vor allem Artikel 21 und 22 des Umweltschutzgesetz (USG)  wesentlich. Der Bundesrat hat in der Lärmschutzverordnung (LSV) in Kapitel 5 (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) und Kapitel 6 (Schallschutz an neuen Gebäuden) die beiden Gesetzesartikel des USG präzisiert. Der wichtigste Artikel für das Bauen im Lärm ist Artikel 31 LSV.

Lärmrelevante Bauvorhaben

Neubauten

Artikel 31 LSV regelt das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Lärmrelevante Bauvorhaben nach LSV sind neue sowie wesentlich geänderte Gebäude.

Umbauten mit wesentlichen Änderungen

Als wesentliche Änderung gilt, wenn neue lärmenpfindliche Räume geschaffen werden oder die Fläche bestehender lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert wird. Entstehen mit einem Bauvorhaben lärmempfindlichere Nutzungen, so ist dies ebenfalls eine wesentliche Änderung. Dasselbe gilt, wenn durch bauliche Eingriffe wie z. B. eine Auskernung eine lärmtechnisch günstigere Raumanordnung möglich ist.

Umbauten sind auch lärmrelevant, wenn zusätzliche Lärmschutzmassnahmen möglich sind. Als lärmrelevant gilt aber auch, wenn eine bisher grossräumige Wohnung in kleinere Einheiten unterteilt wird.

Beispiele für wesentliche Änderungen:

  • Anbau für zusätzliche Wohnzimmer oder Büroräume
  • Ausbau eines Dachgeschosses für Wohnzwecke
  • Umbau einer 4-Zimmer-Wohnung in beispielsweise vier 1-Zimmer-Wohnungen
  • Umnutzung eines Lagers zu einem Büroraum
  • Umnutzung eines Verkaufslokals zu einem Büroraum
  • Umnutzung eines Büroraums zu einem Wohnraum

Beispiele für unwesentliche Änderungen:

  • Renovation der Innenräume
  • Sanierung der Aussenfassade
  • Anbringen einer Aussenisolation
Anbauten und Aufbauten

Werden mit An- oder Aufbauten neue lärmempfindliche Räume geschaffen oder wird die Fläche bestehender lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert, so ist dies eine wesentliche Änderung und damit als lärmrelevant zu beurteilen.

Nutzungsänderungen

Werden mit einem Bauvorhaben lärmempfindlichere Nutzungsmöglichkeiten geschaffen (z. B. Umnutzung Gewerberaum zu Wohnraum), so handelt es sich um eine wesentliche Änderung und damit um ein lärmrelevantes Bauvorhaben. Dies gilt unabhängig vom Ausmass der baulichen Eingriffe.

Vergrösserung der Fenster

Die Vergrösserung einer Fensterfläche um mehr als 30 Prozent gilt ebenfalls als lärmrelevantes Bauvorhaben.

Fensteransatz bei bestehenden Bauten

Beim Fensterersatz in Gebäuden, die nach Inkrafttreten der LSV erstellt wurden (1985), richtet sich die Mindestanforderungen an die Schalldämmung der neuen Fenster samt zugehöriger Bauteile wie Rollladenkästen usw. nach Artikel 32 Absatz 3 LSV. Ein Raum, bei dem die Fenster ersetzt werden, hat also die Anforderungen nach der SIA-Norm 181 zu erfüllen. Weisen jedoch die übrigen Fassadenteile eine ungenügende Schalldämmung auf, so dass die Anforderungen nicht erreicht werden können bzw. unverhältnismässig sind, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen gewähren.

Beim Fensterersatz in Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LSV erstellt wurden, sind die Bestimmungen von Anhang 1 LSV für Lärmsanierungen massgeblich, da sonst keine Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Anlagenhalter geltend gemacht werden können.

Lärmrelevante Räume

Die LSV unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben (Artikel 2 Absatz 6 LSV):

6 Lärmempfindliche Räume sind:
a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Korridore und Abstellräume;

b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.

Nach Artikel 34 LSV muss in einem Baugesuch die Nutzung der Räume bezeichnet werden. Räume dürfen nur als nicht lärmempfindlich bezeichnet werden, wenn für das vorgesehene Bauvorhaben eine lärmempfindliche Nutzung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist demzufolge nicht die beabsichtigte, sondern die auf Grund von baulichen und infrastrukturellen Gegebenheiten mögliche Nutzung eines Raumes.

Wohnräume

In Wohnungen gelten alle Wohn-, Ess- und Schlafräume als lärmempfindlich. Zu den nicht lärmempfindlichen Räumen gehören Korridore, kleine Abstellräume sowie Sanitärräume. 

Beispiele für lärmempfindliche Wohnräume und analog eingestufte Betriebsräume:

  • Wohnzimmer, Schlafzimmer, Wohnesszimmer, Kinderzimmer, Wohnküchen
Küchen

Bei Küchen wird zwischen Wohnküchen und Arbeitsküchen unterschieden. Eine Küche weist nur dann keinen Wohnanteil auf, wenn der Raum durch eine Tür abgetrennt werden kann und darin kein Esstisch Platz findet. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Küchen kleiner als 10 m2 nicht als lärmempfindliche Räume gelten.

Abstellräume

Abstellräume bzw. Reduits sind kleiner als 10 m2 und haben keine direkt ins Freie führende Fenster oder lediglich Fenster, die weniger als 10 % der Bodenfläche betragen. Der Raum darf nicht beheizbar sein.

Hotel- und Spitalzimmer

Hotelzimmer und Spitalzimmer sowie Kirchenräume werden lärmempfindlichen Wohnräumen gleichgestellt. Im Unterschied zu Zimmern in Wohnungen entfällt der Beurteilungspunkt am offenen Fenster, wenn eine kontrollierte Belüftung installiert wird.

Beispiele für lärmempfindliche Wohnräume und analog eingestufte Betriebsräume:

  • Spitalzimmer und Wohnzimmer in Heimen
  • Kirchenräume
Schulzimmer und Bibliotheken

Schulzimmer und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in Bibliotheken sind gleich zu beurteilen wie lärmempfindliche Räume in Wohnungen. Analog zu den Hotelzimmern ist auch hier eine kontrollierte Belüftung als Lärmschutzmassnahme zulässig. Das Sekretariat und weitere Büroräume in Schulen gelten als lärmempfindliche Betriebsräume. Alle Räume mit einer kurzen Aufenthaltsdauer (Archiv, Kopierraum) werden als nicht lärmempfindlich beurteilt.

Beispiele für lärmempfindliche Wohnräume und analog eingestufte Betriebsräume:

  • Schulzimmer, Vortragsräume
  • Bibliotheken, Lesezimmer
Betriebsräume

Lärmempfindliche Betriebsräume sind solche, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. Büros). Ausgenommen sind Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.

Da in einem Betriebsraum höhere Grenzwerte gelten und andere Massnahmen zulässig sind, ist eine klare Abgrenzung zur Wohnnutzung notwendig. Als Betrieb gilt eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck. Der Begriff «Betrieb» umfasst sowohl industrielle und gewerbliche als auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe.

Beispiele für lärmempfindliche Räume in Betrieben:

  • Büroräume, Grossraumbüros, Konferenzräume
  • Produktionshallen und Werkstätten ohne erheblichen Betriebslärm
  • Einkaufsläden mit geringem Innenlärm
  • Speiserestaurants, Cafés
  • Arbeitsräume in Spitälern und Heimen
  • Therapieräume und Arztpraxen
  • Empfangs- und Warteräume bei längerer Aufenthaltsdauer
Räume mit erheblichem Betriebslärm

Bei Räumen mit einer höheren Eigenlärmproduktion verringert sich die Störwirkung des Aussenlärms. Als Richtwert für erheblichen Betriebslärm gilt, abhängig von der jeweiligen Tätigkeit, ein äquivalenter Dauerschallpegel (Leq) von 65 bis 70 dB am Arbeitsplatz. Dieser Pegel entspricht in etwa dem in der LSV festgelegten oberen Belastungsgrenzwert für Aussenlärm-Belastungen.

Beispiele für nicht lärmempfindliche Räume in Betrieben:

  • Produktionshallen und Werkstätten mit erheblichem Betriebslärm
  • Einkaufsläden mit erheblichem Innenlärm
  • Ausstellungsräume ohne Büroanteil
  • Wäschereien
  • Diskotheken, Spielsalons
  • Scheunen, Stallungen
  • Lager- und Abstellräume
Gaststuben

Bei gastwirtschaftlichen Betrieben ist es wesentlich, wie hoch der selbsterzeugte Innenlärmpegel ist. Für ruhige Gaststuben ohne kontrollierte Belüftung gelten die Grenzwerte für Wohnräume. Gaststuben mit kontrollierter Belüftung werden nach den Kriterien von Betriebsräumen beurteilt. Nicht lärmrelevant sind Gaststuben dann, wenn von einem erheblichen Betriebslärm ausgegangen werden muss (z. B. Tanzlokal, Musikbar etc.)

Ansprechperson: Sara Bachmann

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