Direkt zum Inhalt springen

Alltagslärm

Musik, Glocken und Kindergeschrei wollen gehört werden

Was dem einen Lärm, hört der andere gern. Was nicht gesetzlich geregelt wurde, muss individuell ausgejasst werden. Da alle gelegentlich oder regelmässig Schall produzieren, müssen auch alle gelegentlich bereit sein, Lärm einzustecken.

Alltagslärm.jpg

Ein Auto, ein Güterzug, ein Lüftungsaggregat oder eine Recyclinganlage verursachen Lärm als unerwünschte Nebenwirkung. Für solche Geräusche wurden in der Lärmschutzverordnung Grenzwerte festgelegt. Andere Aktivitäten produzieren Töne oder Geräusche mit dem Sinn, gehört zu werden. Wird die Lautstärke von Musik, das Glockenläuten oder Kindergeschrei eingeschränkt, so wird der Zweck des Geräusches möglicherweise nicht mehr vollständig erfüllt.

Situation

Da die Ursachen und der Zweck nicht einheitlich sind, schützen verschiedene Vorschriften vor verschiedenen Lärmarten:

  • Können die Geräusche einer Anlage zugeordnet werden, so gilt das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung. Eine Kirche, ein Kinderspielplatz, eine Glassammelstelle oder auch eine Strasse werden als Anlage abgehandelt. Damit sind die Lärmemissionen aber nicht zwingend durch Grenzwerte geregelt. Nur für Flug-, Strassen- und Bahnverkehr, Gewerbe und Industrie sowie Schiessanlagen gibt es Grenzwerte.
  • Alle anderen Anlagen dürfen durch ihre Emissionen die Bevölkerung nicht erheblich stören. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall (siehe weiter unten).
  • Stammt der Lärm nicht von einer Anlage, so schützt Art. 684 ZGB die Nachbarn vor schädlichen oder lästigen Immissionen. Auch hier muss im Einzelfall (siehe weiter unten) abgeklärt werden, ob eine schädliche oder lästige Immission vorliegt.
  • In der Polizeiverordnung (o.ä.) der Gemeinden werden ausserdem Ruhezeiten festgelegt. Während dieser Zeiten (meistens in der Nacht und über Mittag) ist der Schutz vor Lärm restriktiver.

Bei der praktischen Beurteilung von Alltagslärm sollten im Wesentlichen fünf Elemente berücksichtigt werden:

  1. Stärke und Charakter der Lärmimmissionen
  2. Zeitpunkt der Lärmimmissionen
  3. Häufigkeit der Lärmimmissionen
  4. Lärmempfindlichkeit der betroffenen Zone
  5. Lärmvorbelastung der betroffenen Zone

Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm"

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Lärmkonflikte.

Betroffenen kann die Vollzugshilfe Anhaltspunkte geben, wie von Seiten der Behörden versucht wird, den oftmals verzwickten Situationen beizukommen.

BAFU Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm"  [PDF]

Zurück zum Bereich Lärmschutz 

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang