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Natur-/Landschaftsschutz

Die Grundlagen der Tätigkeiten bilden das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, das Kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung. Die Kantone sind grundsätzlich für den Natur- und Landschaftsschutz zuständig. Im Bereich des Arten- und Biotopschutz hat der Bund Vorgaben gemacht, die umzusetzen sind. Zur Zeit stehen die Umsetzung der Vorgaben des Biotopschutzes, des Moorlandschaftsschutzes und die Planung der ökologischen Infrastruktur (ÖI) im Vordergrund. Verstärkt aufgekommen ist die Problematik der neu einwandernden und verwildernden Tier- und Pflanzenarten (Neozoen, Neophyten).

Biotopschutz

Die bisher registrierten schützenswerten Lebensräume (Biotope) sind im Geodatenviewer publiziert. Besonders empfindliche Objekte wie z.B. Fledermausquartiere oder das Vorkommen von sehr seltenen Art sind nicht publiziert. Falls Unsicherheit besteht, ob es sich um ein Biotop handelt oder nicht, kann im Bedarfsfall eine entsprechende Feststellungsverfügung der Abteilung Umweltschutz und Energie verlangt werden.

In den höheren Lagen erfolgt die Erhebung der schützenswerten Flächen mit einer Einheitsflächkartierung aufgrund eines Erhebungsschlüssels [pdf, 447 KB], der die in der Schweiz und im Kanton Glarus geschützten Arten berücksichtigt.

Landschaftsschutz

Die Landschaften von regionaler und nationaler Bedeutung im Kanton sind im kantonalen Landschaftsverzeichnis   [PDF, 10.0 MB] aufgeführt. Für jedes Objekt wurden verwaltungsanweisende Zielsetzungen festgelegt. Die Objekte sind ebenfalls im Geodatenviewer publiziert.

Die  fachliche Grundlage Landschaft [pdf, 3.4 MB] basiert auf der Methodik der Landschaftstexturen und zeigt auf, welche Landschaften welchem Landschaftstyp entsprechen. Die einzelnen Landschaftstypen werden beschrieben und typstärkende bzw. typschwächende Landschaftselemente aufgezeigt.

Auskunftsperson: Peter Zopfi