WEGL – Wasserkraft-Ersatzpflicht
Mit Änderung der kantonalen Fischereigesetzgebung per 1. Januar 2027 wurde für die Betreiber von Bauten und Anlagen, welche die aquatischen Lebensräume und die Fischfauna beeinträchtigen, eine Abgabepflicht eingeführt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet Artikel 21a des kantonalen Fischereigesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d desselben Gesetzes sowie den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Die Abgabe dient der Finanzierung von Massnahmen zur ökologischen Aufwertung der Gewässer und zur Verbesserung der aquatischen Lebensräume.
Die Abgabehöhe wird gemäss folgendem, kantonalem Modell erhoben:
Synthesebericht WEGL
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Louis Michel
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E-Mail Louis Michel