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Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

Bild: Phalder/iStock

Regierungsratssitzung 10. September 2019 • Das Steuergesetz des Kantons Glarus soll modernisiert und dem Bundesrecht angepasst werden. Die Steuererklärung soll online eingereicht werden können.

Die vorliegende Änderung des Steuergesetzes umfasst vier Themen:

  • Einführung der Online-Steuererklärung
  • Gegenvorschlag zum Memorialsantrag «Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen» 
  • Umsetzung des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
  • Anpassungen im Verfahrensrecht.

Online-Steuererklärung

Der Regierungsrat möchte die kantonale Verwaltung in der laufenden Legislatur in den Kernbereichen digitalisieren (Legislaturziel). Zu den Kernbereichen gehört auch das Steuerwesen. In einem ersten Schritt sollen die natürlichen Personen die Steuererklärung künftig vollständig elektronisch erstellen können. Geplant ist, dass voraussichtlich ab dem Jahr 2021 die Steuererklärung direkt per Mobiltelefon, Tablet oder Computer ausgefüllt und übermittelt werden kann. Ein Ausdruck bzw. postalischer Versand von Dokumenten erübrigt sich damit. Da das Gesetz heute noch eine persönliche Unterzeichnung der Steuerdokumente verlangt, ist es entsprechend anzupassen. Mit der Online-Steuererklärung kann eine medienbruchfreie Abwicklung des gesamten Steuerklärungsprozesses sichergestellt werden. Selbstverständlich kann die Steuererklärung weiterhin auch handschriftlich ausgefüllt und per Post eingereicht werden. Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Steuerpflichtigen mit dem Ziel, für diese eine Vereinfachung zu erwirken und sie – aber auch die Steuerverwaltung – von administrativem Aufwand zu entlasten. Die elektronische Steuerklärung für juristische Personen und ein elektronischer Steuerbezug sollen zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

Memorialsantrag «Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen»

Ende März 2019 reichten die Glarner Jungfreisinnigen den Memorialsantrag «Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen» ein. Dieser verlangt die Abschaffung der Steuerpflicht für juristische Personen gegenüber Kirchgemeinden. Der Regierungsrat stellt dem Memorialsantrag einen Gegenvorschlag gegenüber, der – anstelle der Abschaffung – eine sogenannte negative Zweckbindung der Kirchensteuern von juristischen Personen vorsieht.

Die Landeskirchen erbringen eine Vielzahl von sozialen und kulturellen Leistungen, die der gesamten Bevölkerung zugutekommen: Die Kirchgemeinden unterstützen die Allgemeinheit, indem sie ihre Pfarreiheime, Kirchgemeindezentren oder Kirchen für die Ortsvereine (Chöre, Musikvereine, Jugendvereine) und für Konzerte zur Verfügung stellen.

Sie fördern mit Pfarreivereinen das Dorfleben (Frauen- und Müttervereine, Kirchenchöre, Asylbegleitgruppen, Jungwacht, Blauring, Pfadfinder usw.). Viele kulturelle Anlässe sind kirchlichen Ursprungs und werden von den Kirchen geführt. Die Kirchgemeinden sind Eigentümerinnen einer grossen Zahl von historisch, kulturgeschichtlich und architektonisch wertvollen Bauten. Ferner sorgen sie auch für den Erhalt, die Dokumentation und das Zugänglichmachen des Kirchenschatzes und von Gegenständen, die die kulturelle Identität prägen (z.B. Wegkreuze, Gedenktafeln, Kreuzwege).

Regierung macht Gegenvorschlag

Dank der guten Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie der geleisteten Freiwilligenarbeit in grossem Umfang werden die öffentlichen Finanzen entlastet. Bei Wegfall der Kirchensteuern für juristische Personen besteht die Gefahr, dass früher oder später der Kanton und die Gemeinden die entstehende Angebots- und Finanzierungslücke füllen müssten. Der Regierungsrat schlägt darum eine negative Zweckbindung der Kirchensteuern von juristischen Personen vor, wonach die Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für kultische Zwecke verwendet werden dürfen. Die Kirchensteuern der juristischen Personen sollen entsprechend zwingend für Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlichem Nutzen wie Bildung, Soziales, Kultur oder dergleichen verwendet werden. Die Überprüfung hat jeweils im Rahmen der Jahresberichte bzw. Jahresrechnungen der Landeskirchen zu erfolgen.

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Am 1. Januar 2021 tritt das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft. Das Bundesgesetz bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120'000 Franken weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen. Eine NOV beantragen können neu auch sogenannt «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben. Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts zurück, in dem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

Unter dem Strich bringt die Quellensteuerrevision einige verfahrenstechnische Vereinfachungen. Es ist aber mit einem Mehraufwand zu rechnen, da mit einem Anstieg der NOV-Fälle zu rechnen ist, weil eine ordentliche Veranlagung in der Regel für die betroffene Person vorteilhafter ausfallen dürfte. Konsolidiert betrachtet dürfte der resultierende Mehraufwand rund 100'000 Franken pro Jahr betragen (zusätzliche Stelle Sachbearbeiter/in Veranlagung Natürliche Personen100 %).

Die Gesetzesrevision erfordert umfangreiche Anpassungen im kantonalen Steuergesetz.

Anpassungen im Verfahrensrecht

Schliesslich müssen im Bereich des Rechtsmittelweges gewisse Anpassungen vorgenommen werden. Das Steuergesetz sieht aktuell vor, dass Strafbescheide wegen Steuerhinterziehung bzw. Verfahrenspflichtverletzungen direkt vor Verwaltungsgericht anzufechten sind. Damit verstösst es gegen übergeordnetes Recht. Gegen den Strafbescheid muss auch im Kanton Glarus zunächst die Einsprache offenstehen, ehe das Gesuch um gerichtliche Beurteilung gestellt werden kann. Das Steuergesetz soll nun mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bzw. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer harmonisiert werden.

Vernehmlassung

Der Regierungsrat des Kantons Glarus schickt die Änderungen des Steuergesetzes nun in die Vernehmlassung. Diese dauert bis zum 18. Oktober 2019.