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Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose - Regierungsrat sagt ja, ortet aber Anpassungsbedarf

Regierungsratssitzung 17. September 2019 • Der Regierungsrat unterstützt im Grundsatz das Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose. Allerdings ortet er Mängel in der Koordination mit den Leistungen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen. Dieses Verhältnis muss mit einer Überarbeitung der Gesetzesvorlage geklärt werden.

Vorschlag des Bundesrates

Zweck der geplanten Überbrückungsleistung (ÜL) ist es, Menschen, welche ausgesteuert und über 60 Jahre alt sind, eine Vorruhestandsleistung auszurichten. Es soll aber explizit nicht mehr verlangt werden können, dass sie sich für Arbeitsstellen bemühen.

Ältere Menschen finden auf dem Arbeitsmarkt häufig keine Arbeitsstelle mehr. Nach Ausschöpfung der Leistungen der Arbeitslosenkasse haben Menschen ohne ausreichende 2. und 3. Säule meist keine Ansprüche mehr gegenüber Versicherungen, sondern sind zum Gang auf das Sozialamt gezwungen. Die Invalidenversicherung ihrerseits prüft allerdings auch Gesuche von Personen über 60 Jahre. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ist sie dazu verpflichtet, auch diesen Personen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und die Ausrichtung einer Rente in Erwägung zu ziehen, nachdem zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht zum Ziel führen.

Vernehmlassung des Regierungsrates

Der Regierungsrat unterstützt im Grundsatz den Entwurf zum Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen und erachtet die Stossrichtung als richtig. Die Vorlage weist jedoch erhebliche Mängel auf, die noch behoben werden müssen. Der Zugang zur ÜL ist bei Personen, die in der Vergangenheit IV-Renten bezogen haben, beschränkt, wenn diese Menschen bei Erreichen des 60. Altersjahres in der ALV ausgesteuert sind oder später ausgesteuert werden. Sie laufen Gefahr, trotz zuletzt ausreichendem Einkommen und grundsätzlich 20-jähriger Versicherteneigenschaft sich nicht für die ÜL zu qualifizieren.

Ausserdem stellt die ÜL seit Jahren verfochtene Grundpfeiler der Invalidenversicherung in Frage, soweit sie versicherte Personen über 60 Jahre betreffen. Eine entsprechende Koordination fehlt. Die Rolle der Invalidenversicherung bei Personen über 60 Jahren muss grundlegend überdacht werden. Es muss aufgrund des Gesetzesentwurfs davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Leistungen Wahlfreiheit herrscht. Es bleibt unklar, inwieweit von der Invalidenversicherung weiterhin auch Eingliederungsbemühungen nach dem 60. Altersjahr (politisch) verlangt werden. Fehlanreize hinsichtlich der Eingliederungsbemühungen solcher Menschen und der Eingliederungsbereitschaft der Arbeitgeber sind möglichst tief zu halten. Auch ist es nicht einsehbar, weshalb ÜL im Gegensatz zu EL ins Ausland exportiert werden können.

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