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Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz – Regierungsrat verabschiedet Gesetzesvorlage

Foto: Samuel Trümpy

Regierungsratssitzung 12. November 2019 • Der Regierungsrat verabschiedet das neue Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen. Die Vorlage geht nun in den Landrat und 2020 vor die Landsgemeinde.

Die vom Regierungsrat verabschiedete Vorlage umfasst drei Teilbereiche:

  • Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das
    Archivwesen (IDAG).
  • Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
    und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
  • Änderung des Polizeigesetzes.

Im Zentrum der Vorlage steht die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Glarus. Die Landsgemeinde 2018 beauftragte den Regierungs- und Landrat, ein entsprechendes Gesetz für den Kanton und seine Gemeinden zu unterbreiten. Ausserdem wird in diesem neuen Gesetz das kantonale Datenschutzrecht an den europäischen Standard angepasst. Änderungen im Justiz- und Polizeibereich sind notwendig, damit der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) bei der Polizeiarbeit weiterhin sichergestellt bleibt.

Transparente Behörden

Der Bund und die meisten Kantone haben den Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip bereits vollzogen. Damit ist gemeint, dass jede Person das Recht hat, Einsicht in amtliche Dokumente zu erhalten, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Dieses Recht gilt nicht, wenn diesem überwiegende öffentliche oder private Interessen oder eine generelle Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Mit dem Öffentlichkeitsprinzip wird eine höhere Transparenz der Verwaltung angestrebt, was das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen stärken soll. Auch im Glarner Gesetzesentwurf sind aber  Bestimmungen eingebaut, die die ungestörte Meinungsbildung in den Behörden und das Kollegialitätsprinzip sicherstellen. Besondere Schweigepflichten oder Sonderregelungen zum Steuer-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis gehen dem Öffentlichkeitsprinzip vor.

Reformbedarf auch beim Datenschutz

Parallel zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der öffentlichen Verwaltung soll die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert werden. Die gesellschaftlichen und technologischen Bedürfnisse haben sich verändert. Es hat sich deshalb eine Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes aufgedrängt. Die Datenschutzreformen auf europäischer Ebene erfordern eine Stärkung der Datenschutz-Aufsichtsstelle. Eine Ausübung der Aufsichtstätigkeit in Personalunion mit der Tätigkeit beim Rechtsdienst der Staatskanzlei ist aus Gründen der Unabhängigkeit nicht mehr länger zulässig. Vor diesem Hintergrund soll eine neue Fachstelle Datenschutz geschaffen werden. Die Anpassungen beim Datenschutzrecht und die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei den kantonalen und kommunalen Verwaltungen dürften zu einem gewissen Mehraufwand führen. Bis auf weiteres soll dieser Mehraufwand mit den heute verfügbaren Ressourcen und im Rahmen der bestehenden Strukturen bewältigt werden.

Neue Regelung im Archivwesen

Die Revision des Datenschutzrechts und die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips sollen zum Anlass genommen werden, die beiden Bereiche mit den Regelungen über das Archivwesen systematisch zusammenzuführen. Die integrierte Regelung zielt darauf ab, die Herausforderungen der Informations- und Kommunikationsgesellschaft in einer Gesamtsicht zu meistern. Sie strebt ein effizientes Informationsmanagement über den ganzen Lebenszyklus von Informationen an, also von ihrer Entstehung bis zur Archivierung oder Vernichtung.

Umfangreiche Rückmeldungen in der Vernehmlassung

Rund 20 Stellungnahmen, u. a. der Gemeinden, politischen Parteien und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, sind bei der Staatskanzlei eingegangen. Die meisten Teilnehmenden stehen dem Entwurf offen und positiv gegenüber, es werden aber auch grundlegende Vorbehalte platziert. Begrüsst wird namentlich die systematische Zusammenfassung der drei Bereiche Öffentlichkeitsprinzip, Datenschutz und Achivwesen in einem Gesetz. Kontrovers beurteilt werden der Geltungsbereich auch für die Gemeinden und die Schaffung der Fachstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip.

Einzelne Anliegen führen zu Anpassungen im Gesetzesentwurf

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung sollen Leistungserbringer im Gesundheits- und Sozialwesen vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden. Dies betrifft beispielsweise das Kantonsspital Glarus und die Sozialversicherungen Glarus. Im Gesundheits- und Sozialwesen haben der Schutz von Personendaten sowie das Berufsgeheimnis einen besonders hohen Stellenwert. Aus denselben Überlegungen soll auch der Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ausgenommen werden. Keine generelle Ausnahme möchte der Regierungsrat hingegen für die Anwaltskommission und die Standort- und Wirtschaftsförderung. Wo Geheimhaltungsinteressen bestehen, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Ausnahmen in Einzelfällen vor.

Keine Ausnahme für Gemeindebehörden

Alle drei Gemeinden haben sich in der Vernehmlassung gegen die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auf Gemeindeebene ausgesprochen. Sie befürchten einen «erheblichen administrativen Mehraufwand», wenn sie dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt werden. Für die Bearbeitung der Gesuche seien keine personellen Ressourcen vorhanden, es müssten neue Stellen geschaffen werden. Die Gemeinden würden bereits von sich aus umfassend aktiv informieren, weshalb es nicht erforderlich sei, ein passives Zugangsrecht zu statuieren. Der Regierungsrat lehnt eine Beschränkung des Öffentlichkeitsprinzips auf kantonale Organe ab. Sie widerspricht dem Grundsatzentscheid der Landsgemeinde 2018.

Dass die Gemeinden von sich aus ihren Informationsauftrag wahrnehmen, ist unbestritten. Der von der Landsgemeinde beschlossene Paradigmenwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip meint jedoch etwas Anderes: Nicht die Verwaltung benennt die Themen, über die sie informiert, sondern die Bürgerin oder der Bürger hat das Recht, die Themen zu benennen, über die sie oder er informiert werden möchte. Dass die öffentlichen Organe mit Zugangsgesuchen konfrontiert werden, war bereits bei der Behandlung des Memorialsantrags bekannt. Unbestritten bleibt auch, dass damit ein gewisser Mehraufwand verbunden ist. Trotzdem stimmten der Landrat und die Landsgemeinde dem Memorialsantrag zu. Gemäss den Erfahrungen in anderen Kantonen dürfte sich dieser Aufwand jedoch in Grenzen halten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des klaren Auftrages der Landsgemeinde 2018 ist es für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar, dass sich die drei Gemeinden nun gegen die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auf Gemeindeebene aussprechen.

Fachstelle für den Datenschutz soll geschaffen werden

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet der Regierungsrat darauf, eine zentrale Anlaufstelle für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips  vorzusehen. Die Aufgaben und Befugnisse der neuen Fachstelle bleiben somit auf den Bereich des Datenschutzes beschränkt. Diese wird mit 50 Stellenprozent dotiert und löst die bisherige Datenschutzaufsichtsstelle ab.  

Vorausgesetzt Landrat und Landsgemeinde stimmen der Vorlage zu, soll das neue Gesetz (IDAG) im Verlauf des Jahres 2021 in Kraft treten. Es ersetzt zwei geltende Gesetze; das Datenschutzgesetz und das Archivgesetz. Diese können nach Inkrafttreten aufgelöst werden. 

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