Departement Bau und Umwelt • Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die aktuelle Waldbrandgefahr neu als gross. Das absolute Feuerverbot wird aufgehoben.
Waldbrandgefahr sinkt auf gross
Die Waldbrandgefahr konnte sich aufgrund der Niederschläge in den vergangenen Tagen etwas entschärfen. Auf der Flur ist die Vegetation durch die Niederschläge und das teilweise erneute Aufkommen von frischem Bewuchs weniger leicht entzündbar. Dadurch ist das Risiko, dass sich ein Feuer in den Wald ausbreitet, gesunken.
Im Wald bleibt die Situation insbesondere an den Südhängen weiterhin angespannt. Die Waldvegetation benötigt nach der langen Trockenperiode deutlich mehr Zeit, um sich zu erholen. Viele Bäume haben bereits frühzeitig Laub abgeworfen und die Bodenvegetation ist weiterhin welk und trocken. Dadurch fehlt vielerorts eine schützende Vegetationsdecke, sodass sich die Streuschicht und der Oberboden bei sonniger und warmer Witterung rasch wieder erwärmen und austrocknen können.
Aufhebung des absoluten Feuerverbots
Das absolute Feuerverbot wird aufgehoben. Aufgrund der weiterhin angespannten Lage im Wald wird das Feuerverbot in Wald und Waldesnähe (50 Meter Abstand) aufrechterhalten. Zum Schutz der Wälder und der Bevölkerung besteht das Verbot weiterhin für das ganze Kantonsgebiet und bis auf Widerruf durch den Kanton Glarus.
>>Verfügung Feuerverbot glarnerSach 25.8.2026 [pdf, 148 KB]
Bei Feueraktivitäten im Freien beachten
- Kein Feuer im Wald und in Waldesnähe (Abstand zum Wald 50 Meter)
- Kein Abbrennen von Feuerwerk (ganzer Kanton)
- Kein Steigenlassen von Himmelslaternen (ganzer Kanton)
- Kein Wegwerfen von Raucherwaren
Was ist noch erlaubt?
Es gilt ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (50 Meter) – Gefahrenstufe 4. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Wichtig: Bei starkem Wind ist auch im übrigen Gebiet aufgrund des Funkenflugs auf offenes Feuer zu verzichten.
Lage wird laufend neu beurteilt
In den nächsten Tagen sind geringe Niederschläge möglich. Ob diese zu einer weiteren Entspannung der Situation im Wald führen, ist ungewiss. Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die Lage laufend neu.
>>Kantonale Website zur aktuellen Waldbrandgefahrenstufe
>>Bundes Website zur aktuellen Waldbrandgefahrenstufe
Fragen und Antworten zum Feuerverbot
Feuerstellen
Ist das Feuern in einer befestigten Feuerstelle gestattet?
Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Eine befestigte Feuerstelle weist einen nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) auf und ist auf mindestens drei Seiten feuerfest abgeschlossen (Mauerwerk, Beton, Metallwand).
Ist das Feuern an Gewässern gestattet?
Ja, sofern in einer befestigten Feuerstelle grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Ist das Feuern in offenen Cheminées in Gebäuden erlaubt?
Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Das bedeutet, dass in Waldhütten das Feuern in offenen Cheminées aufgrund des möglichen Funkenfluges nicht erlaubt ist.
Wichtig: Bei starkem Wind ist auch ausserhalb des Waldes aufgrund des Funkenfluges auf offenes Feuern zu verzichten (z.B. Höhenfeuer).
Grills und Öfen
Ist das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills gestattet?
Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Ist das Kochen mit Gas- und Elektrogrills bzw. -öfen im Innern eines Gebäudes, eines Wohnwagens, Wohnmobils oder Foodtrucks im Wald oder in Waldesnähe erlaubt?
Ja, sofern die Nutzung sicher erfolgt.
Ist das Grillieren mit Holzkohlegrills, Smokern und Einweggrills gestattet?
Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Land-/Forstwirtschaftliche Räumungsfeuer
Ist das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuern erlaubt?
Nein. Das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuer ist auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt.
Feuerwerk und Höhenfeuer
Sind 1. Augustfeuer/Höhenfeuer gestattet?
Nein. Das Entfachen von 1.-August- und Höhenfeuer ist im ganzen Kanton untersagt.
Darf Feuerwerk verkauft werden?
Ja, Feuerwerk darf verkauft werden.
Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?
Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im ganzen Kanton verboten.
Sind Himmelslaternen und -fackeln, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?
Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen und -fackeln ist im ganzen Kanton verboten.
Medienkontakt
Abteilung Wald und Naturgefahren, Daniel Hartenbach: 055 646 64 55 I daniel.hartenbach@gl.ch
Auskünfte möglich am Mittwoch, 26. August 2026, von 15 bis 17 Uhr