Kein Feuerwerk am 1. August: Waldbrandgefahr bleibt sehr gross
Departement Bau und Umwelt • Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die aktuelle Waldbrandgefahr weiterhin als sehr gross. Das Feuern im Freien ist verboten. Es gilt ein Feuerwerksverbot.
Kein Feuerwerk und Höhenfeuer am 1. August
Die am Wochenende gefallenen Niederschläge fielen gering aus. Bis zum 1. August und darüber hinaus werden hohe Temperaturen erwartet und es sind kaum Niederschläge in Aussicht. Das absolute Feuerverbot bleibt weiterhin in Kraft. Es umfasst auch das Abbrennen von Feuerwerk und Flugkörpern wie Himmelslaternen sowie das Entzünden von Höhenfeuern am 1. August.
Die Waldbrandgefahr bleibt sehr gross
Feueraktivitäten im Freien bergen ein sehr grosses Risiko für Wald- oder Flurbrände. Die hohen Temperaturen und die niederschlagsarme Witterung der letzten Wochen haben die Waldbrandgefahr auf hohem Niveau erhalten. Die Entzündbarkeit der trockenen Vegetation ist im gesamten Kantonsgebiet sehr gross. Funkenflug eines Feuers, von Feuerwerk oder weggeworfene Raucherwaren können ein Feuer entfachen und zu einem Waldbrand führen.
Feuerverbot im Freien
Zum Schutz der Wälder und der Bevölkerung hat die glarnerSach am 16. Juli 2026 für den ganzen Kanton ein Feuerverbot im Freien erlassen. Das Verbot umfasst auch das Abbrennen von Feuerwerk. Das Verbot gilt für das ganze Kantonsgebiet und bis auf Widerruf.
>>Verfügung Feuerverbot Glarnersach.pdf
Das Feuerverbot umfasst folgende Massnahmen:
- Keine Feuer im Freien
- Kein Abbrennen von Feuerwerk
- Kein Einsatz von Kohle- / Einweggrills
- Keine 1. August Höhenfeuer
- Kein Steigenlassen von Himmelslaternen
- Kein Wegwerfen von Raucherwaren
Die Bevölkerung wird aufgerufen, sich strikt an das Feuerverbot zu halten und Beobachtungen von Feueraktivitäten umgehend der Kantonspolizei unter der Nummer 117 zu melden.

Lage wird laufend neu beurteilt
Für nächste Woche sind hohe Temperaturen und kaum Niederschläge prognostiziert. Die Waldbrandgefahr bleibt weiterhin sehr gross. Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die Lage laufend neu.
Fragen und Antworten zum Feuerverbot
Feuerstellen
Ist das Feuern in einer befestigten Feuerstelle erlaubt?
Nein
Ist das Feuern an Gewässern erlaubt?
Nein
Ist das Feuern in offenen Cheminées in Gebäuden erlaubt?
Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Das bedeutet, dass in Waldhütten, das Feuern in offenen Cheminées aufgrund des möglichen Funkenfluges nicht erlaubt ist.
Grills und Öfen
Ist das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills gestattet?
Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.
Ist das Kochen mit Gas- und Elektrogrills, bzw. -öfen im Innern eines Gebäudes, eines Wohnwagens, Wohnmobils oder Foodtrucks im Wald oder in Waldesnähe erlaubt?
Ja, sofern die Nutzung sicher erfolgt.
Ist das Grillieren mit Holzkohlegrills, Smokern und Einweggrills erlaubt?
Nein
Land-/Forstwirtschaftliche Räumungsfeuer
Ist das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuern erlaubt?
Nein. Das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuern ist auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt.
Feuerwerk und Höhenfeuer
Sind 1. Augustfeuer/Höhenfeuer erlaubt?
Nein. Das Entfachen von 1.August- und Höhenfeuern ist im ganzen Kanton untersagt.
Darf Feuerwerk verkauft werden?
Ja, Feuerwerk darf verkauft werden.
Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?
Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im ganzen Kanton verboten.
Sind Himmelslaternen und -fackeln, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?
Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen und -fackeln ist im ganzen Kanton verboten.
>> Kantonale Website zur aktuellen Waldbrandgefahrenstufe
Medienkontakt
Daniel Hartenbach, Abteilung Wald und Naturgefahren: 055 646 64 55 I daniel.hartenbach@gl.ch