Pflegeleistungen von Angehörigen: Kanton regelt Tarif und Qualitätsvorgaben

Die Verrechnung der Leistungen von pflegenden Angehörigen wird im Kanton Glarus neu geregelt • Foto: Keystone-SDA

Regierungsratssitzung 25. November 2025 • Der Kanton Glarus passt seine Pflege- und Betreuungsverordnung an und führt einen separaten Tarif sowie spezifische Qualitätsvorgaben für Pflegeleistungen ein, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden.

Pflegende Angehörige sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung und ermöglichen es Pflegebedürftigen, lange in ihrem Zuhause zu bleiben. Seit einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2019 können Grundpflegeleistungen von Angehörigen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und des Kantons als Restfinanzierer abgerechnet werden, wenn die Angehörigen bei einer Spitex-Organisation angestellt sind. Dies führte in den letzten Jahren zu einem lukrativen Geschäftsmodell für gewinnorientierte Spitex-Organisationen. Die Folge war eine markante Kostensteigerung und ein Ungleichgewicht bei den Löhnen. Pflegende Angehörige, erhalten auch ohne Ausbildung oft Löhne, die über dem Niveau von ausgebildetem Gesundheitspersonal liegen.

Korrektur gefordert

Die vorliegende Entwicklung hat beim Bund und den Kantonen in den letzten Jahren zu politischen Vorstössen, Berichterstattungen und Anpassungen der rechtlichen Grundlagen geführt – auch im Kanton Glarus. Mit einer Änderung der Pflege- und Betreuungsverordnung werden ein separater Tarif und spezifische Qualitätsvorgaben für Pflegeleistungen eingeführt, die durch pflegende Angehörige erbracht werden. Der neue Tarif führt zu jährlichen Einsparungen von rund 825'000 Franken zugunsten des Kantons und der Patientinnen und Patienten, ermöglicht aber weiterhin eine faire Entschädigung für pflegende Angehörige.

Für die Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen wird ab 2026 ein Tarif von 61.40 Franken bzw. ein Restfinanzierungsbeitrag von 8.80 Franken (vor Abzug der Patientenbeteiligung) festgelegt.

Massnahmen zur Qualitätssicherung

Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen, unterliegen den gleichen Mindestanforderungen wie Organisationen, die ausschliesslich ausgebildetes Pflegepersonal beschäftigen. Damit eine gute Begleitung der Angehörigen gewährleistet ist, gelten spezifische Vorgaben für Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen. Die Verordnungsänderung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.