Krisensicherheit des politischen Systems soll gestärkt werden

Neu in der Kantonsverfassung: In dringlichen Fällen soll der Landrat - hier während der Coronavirus-Pandemie extra muros im Saal des Rest. Schützenhaus in Glarus - anstelle der Landsgemeinde Beschlüsse in Kraft setzen können • Foto: Roland Wermelinger

Regierungsratssitzung 2. September 2025 • Der Kanton Glarus will seine Behörden in Krisensituationen künftig besser organisieren. Zu diesem Zweck plant er, die Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln in der Kantonsverfassung sowie das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und das Bevölkerungsschutzgesetz zu ändern. Die entsprechende Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.

Die Coronavirus–Pandemie hat gezeigt, dass der Kanton Glarus grundsätzlich eine Krise bewältigen kann. Sie hat jedoch verschiedene Anfälligkeiten des politischen Systems bei ausserordentlichen Ereignissen offengelegt. Zum Beispiel sieht die Kantonsverfassung nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden kann – was aber 2020 der Fall war. Viele Behörden haben keine besonderen Krisenbestimmungen. Es fehlen zudem Regelungen, wie bei einem Ausfall mehrerer Amtspersonen vorzugehen ist, wenn keine ordentlichen Ersatzwahlen möglich sind. Die Vorlage möchte den Behörden deshalb ein klares, leicht verständliches und flexibles Instrumentarium an die Hand geben, um den krisenbedingten Ungewissheiten unter Zeitdruck begegnen zu können. Das Ziel ist, in Krisen flexibel bleiben zu können sowie Blockaden verhindern und Rechtssicherheit wahren zu können.

Um das reibungslose Funktionieren der politischen Institutionen in zukünftigen Krisen zu ermöglichen, sollen neue Regelungen geschaffen werden. Dafür sollen Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln in der Kantonsverfassung geändert und entsprechende Anpassungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sowie im Bevölkerungsschutzgesetz vorgenommen werden. 

Kernelemente der Vorlage

  • Die Vorlage entflechtet die bislang in der Kantonsverfassung vermischten Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln. 
  • Das bereinigte Dringlichkeitsrecht sieht vor, dass der Landrat anstelle der Landsgemeinde und der Regierungsrat sowohl anstelle des Landrats wie auch anstelle der Landsgemeinde Beschlüsse dringlich in Kraft setzen kann. Somit sollen in dringlichen Fällen Blockaden in der Zeit zwischen zwei Landsgemeinden oder zwischen zwei Landratssitzungen verhindert werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass am Schluss trotzdem immer die zuständigen Organe entscheiden.
  • Der Regierungsrat darf in Krisen zum Schutz der Bevölkerung von Verfassungsvorschriften abweichen. Das genaue Verfahren wird im neu gefassten Bevölkerungsschutzgesetz geregelt.
  • Der Regierungsrat soll neu in Krisen, Katastrophen und Notlagen den Notstand ausrufen können. Er kann Notrecht erlassen, welches unter Umständen von der Verfassung abweicht. Der Notstand soll zeitlich begrenzt sein, wobei der Landrat und die Landsgemeinde den Regierungsrat nötigenfalls übersteuern oder den Notstand verlängern können.
  • Der Landrat erhält eine zentrale Rolle bei der Nachbearbeitung eines Notstands.
  • Das Bevölkerungsschutzgesetz regelt neu die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit, wenn Behörden wie der Regierungsrat, der Landrat oder die Gemeinderäte nicht mehr handlungsfähig sind.

Die Vorlage geht jetzt in die Vernehmlassung. Diese dauert bis Mittwoch, 8. Oktober 2025. Die Unterlagen sind auf der Website des Kantons Glarus publiziert. Nach der Auswertung der Rückmeldungen legt der Regierungsrat dem Landrat den entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Anschliessend entscheidet die Landsgemeinde über die Vorlage.