Neues Gemeinderecht stärkt die Gemeinden
Regierungsratssitzung 10. Dezember 2024 • Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das totalrevidierte Gemeindegesetz sowie eine Verfassungsänderung zuhanden der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. Mit einer weitreichenden Neuordnung des Gemeinderechts wird der Gestaltungsspielraum und die Verantwortung der Gemeinden gefördert.
Verschiedene Gesetzgebungsprojekte und namentlich die Gemeindestrukturreform im Jahr 2011 haben zu Anpassungen und Streichungen im Gemeindegesetz geführt. Die nun vorliegende Totalrevision stellt es auf eine bereinigte, neue Basis. Es schafft die Grundlage für eine Stärkung der Gemeinden und ihrer Autonomie. Die Behandlung von zwei Memorialsanträgen an der Landsgemeinde 2023 setzte den Impuls dazu, das Gemeinderecht in wesentlichen Fragen neu zu regeln. Das neue Gemeindegesetz (E-GG) schafft Platz für neue Ideen ohne Bewährtes über Bord zu werfen.
Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament
Im Zentrum der Totalrevision steht die künftige Organisation der Glarner Gemeinden. Sie können künftig zwischen den Formen eines Gemeindeparlaments oder einer Gemeindeversammlung wählen. Fällt die Wahl auf das Gemeindeparlament, stehen zwei Optionen offen; entweder stimmen die Stimmberechtigten über Geschäfte in ihrer Kompetenz an der Urne ab oder aber an einer Versammlung. Der Regierungsrat sieht von einer Favorisierung einer Variante im Gesetz ab. Die Gemeinden sind selbst in der Lage, eine für sie passende Organisationsform zu finden und zu dieser Frage in einen Dialog mit ihrer Bevölkerung zu treten. Das E-GG enthält Regelungen, die die Vorteile der beiden Organisationsformen sichern und mögliche Schwächen vermeiden können. Referenden sind nur gegen Beschlüsse des Gemeindeparlaments, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Gemeindeversammlung zulässig. Im Weiteren wurden keine unnötigen Regelungen aus dem bisherigen kantonalen Recht übernommen, die die politische Mitbestimmung erschweren könnten, wie etwa bestimmte Wahlvorschriften oder Zuständigkeiten für Budget- und Rechnungsabnahmen.
Wesentliche Inhalte und Änderungen im neuen Gemeindegesetz ...
- Das Gemeindeparlament wird gegenüber seiner bisherigen Konzeption aufgewertet und der Gemeindeversammlung gleichgestellt. Gemeinden wählen zwischen einem Organisationsmodell mit Gemeindeparlament (Parlamentsgemeinde) oder mit Gemeindeversammlung (Versammlungsgemeinde).
- In Parlamentsgemeinden entscheiden die Stimmberechtigten entweder an der Gemeindeversammlung oder an der Urne über Sachgeschäfte.
- Urnenabstimmungen zu Sachgeschäften im Nachgang zu Gemeindeversammlungen sind nicht möglich.
- Das fakultative Referendum bleibt einfach zugänglich; Fristen werden angepasst, die Anzahl benötigter Unterschriften bleibt unverändert.
- Die Gemeinden bezeichnen die referendumspflichtigen Geschäfte; die Stimmberechtigten sollen sich nur noch mit Geschäften von besonderer Tragweite oder entsprechendem Interesse zu befassen haben.
- Die Geschäftsprüfungskommission wird gestärkt. Sie prüft die finanzielle und die sachliche Angemessenheit von Geschäften. Ihr obliegt die Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung.
- Die Gemeindeversammlung wird weitgehend von Wahlgeschäften entlastet.
- Eine geheime Abstimmung kann von einem Viertel der Versammlungsmitglieder beantragt werden.
- Gemeinden fördern die Teilnahme an Gemeindeversammlungen namentlich, indem sie frühzeitig informieren.
... und eine Verfassungsänderung
Das neue Recht ermöglicht es den Gemeinden, für Ausländerinnen und Ausländer das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten einzuführen. Nicht möglich ist nach wie vor das passive Wahlrecht, da dieses das Schweizer Bürgerrecht bedingt. Mit passivem Wahlrecht ist gemeint, dass sich jemand selbst in ein politisches Amt wählen lassen kann. Das kantonale Recht schafft lediglich die Voraussetzungen dafür, das Ausländerstimmrecht einzuführen, verpflichtet die Gemeinden aber zu nichts. Für diese Rechtsänderung ist eine Änderung der geltenden Kantonsverfassung notwendig.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Verfassungsänderung und den Gesetzesentwurf der Land sgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten und das Postulat «Ausserordentliche Gemeindeversammlung nach zurückgewiesenem Voranschlag oder Steuerfuss» als erledigt abzuschreiben. Das Landratsgeschäft ist in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.