Regierungsrat legt Gesetz über den öffentlichen Verkehr vor
Regierungsratssitzung 22. Oktober 2024 • Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das totalrevidierte Gesetz über den öffentlichen Verkehr der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. Unter anderem soll damit auch die Diskussion über die Erschliessung von Braunwald an der Landsgemeinde erfolgen.
Der öffentliche Verkehr (öV) nimmt im Kanton Glarus eine wichtige Rolle ein. Er sichert die Grundmobilität und trägt zur Entwicklung des Kantons bei. Das bestehende Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öV-Gesetz) aus dem Jahr 1996 ist veraltet und muss an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Denn auf Bundesebene erfolgten in der Zwischenzeit zahlreiche Revisionen und Bahnreformen. Auch die Regeln zur Abgeltung im regionalen Personenverkehr haben sich geändert. All diese Änderungen haben Konsequenzen auf die Bestellung und Finanzierung des öV.
Das revidierte öV-Gesetz (öVG) ergänzt die Gesetzgebung des Bundes für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Glarus. Es regelt die Organisation, Planung und Finanzierung des regionalen Personen-, Orts- und Ausflugsverkehrs sowie weiterer Massnahmen für den öV. Das öV-Konzept bleibt als wichtiges Planungsinstrument erhalten und wird in das Gesetz integriert. Ein neuer Artikel zur Erschliessung von Braunwald ermöglicht der Landgemeinde eine Variantendiskussion zur Erschliessung.
Alles aus der Kantonskasse und alle Ortschaften erschlossen
Im revidierten Gesetz ist vorgesehen, dass sämtliche Angebote, die nicht durch den Bund gedeckt sind, vollständig durch den Kanton finanziert werden. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinden fällt künftig auch beim Ausflugsverkehr und beim Ortsverkehr weg. Die vorliegende Totalrevision garantiert weiterhin, und wie von der Landsgemeinde beschlossen, dass alle Glarner Ortschaften an das öV-Netz angeschlossen sind. Neue Technologien und Mobilitätsformen sollen in der Verkehrskonzeption berücksichtigt und integriert werden.
Zuständigkeiten regeln
Haben sich bisher oft Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten ergeben, werden die Geschäfte und Prozesse im öVG klar bestimmten Behörden zugeordnet. Neu soll der Landrat eine umfassende Planungs- und Steuerungskompetenz erhalten, indem er für die Genehmigung des vom Regierungsrat erarbeiteten neuen öV-Konzepts zuständig ist. Der Regierungsrat kann Ergänzungen bzw. Reduktionen im Rahmen seiner Finanzkompetenz beschliessen. Die Finanzkompetenzen richten sich generell nach der Kantonsverfassung. Die öV-Kommission wird beibehalten. Sie wird durch den Regierungsrat bestellt. Wie bis anhin steht die öV-Kommission dem Regierungsrat als beratendes Organ zur Seite.
Erschliessung von Braunwald
Mit der Aufnahme eines Artikels zur Erschliessung von Braunwald im öVG wird eine Variantendiskussion an der Landsgemeinde zur Erschliessung von Braunwald ermöglicht. Mit der neuen Bestimmung erfolgt noch keine Projektgenehmigung. Es wird nur die Form der Haupterschliessung definiert. Der Regierungsrat bevorzugt die Variante «Neubau der Standseilbahn auf bestehendem Trassee mit einem Neubau der Bergstation».
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz über den öffentlichen Verkehr der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten (Unterlagen in der Geschäftsdatenbank des Landrates). Nach Beschluss von Landrat und Landsgemeinde soll das neue öVG am 1. Januar 2026 in Kraft treten.