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Öffentliche Beurkundung

Das Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung regelt im Kanton Glarus die öffentliche Beurkundung sowie die amtliche Beglaubigung.

Art. 5 des Beurkundungsgesetzes sieht folgende Zuständigkeiten vor:

  1. Alle Beurkundungsgeschäfte 
  2. Grundstückgeschäfte, Bürgschaftserklärungen und Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes 
  3. Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes
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