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Interessenbindungen der Landratsmitglieder

Offenlegungspflicht:

Gemäss Artikel 73a der LRV haben sämtliche Mitglieder bei Eintritt in den Landrat sowie bei Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offenzulegen. Unter die Offenlegungspflicht fallen sämtliche Mitgliedschaften in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts. Von der Offenlegungspflicht ausgenommen sind Mitgliedschaften in Vorständen von Freizeitvereinen (Fussballclub, Theaterverein usw.) sowie einfache Mitgliedschaften in allen übrigen Vereinen.

Stand Februar 2024: Liste Interessenbindungen Mitglieder Landrat [pdf, 90 KB]