Umtausch
Vorgehen zum Umtausch des ausländischen Führerausweises
Wer den schweizerischen Führerausweis erwerben will, hat ein Gesuch inkl. Sehtest einzureichen. Diesem sind eine neuere, farbige Passfoto, der nationale ausländische Führerausweis (Original) und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) beizulegen. Berufschauffeure haben sich anstelle des Sehtests einer amtlich angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Wer berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen will, hat zusätzlich zur Kontrollfahrt an einem vereinfachten Theorietest nachzuweisen, dass ihm die Vorschriften der Arbeits- und Ruhezeit (ARV) und die Handhabung des Fahrtschreibers bekannt sind.
Kontrollfahrt
Der schweizerische Führerausweis wird erteilt, wenn der/die Bewerber/in auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er/sie die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher führen kann. Die Kontrollfahrt ist einmalig; sie kann nicht wiederholt werden. Nach bestandener Kontrollfahrt wird der schweizerische Führerausweis ausgestellt.
Nichtbestehen der Kontrollfahrt
Wer die Kontrollfahrt nicht besteht oder der Kontrollfahrt unentschuldigt fern bleibt, dem wird der ausländische Führerausweis in der Schweiz aberkannt. Es besteht die Möglichkeit, einen Lernfahrausweis zu beantragen und auf dem ordentlichen Weg die gewünschte Kategorie zu erwerben.
Ein aberkannter ausländischer Führerausweis wird nur beim Verlassen der Schweiz, wenn kein Wohnsitz mehr besteht oder bei bestandener CH-Prüfung wieder ausgehändigt.
Wenn bei der Kontrollfahrt auf eine höhere Kategorie verzichtet wurde, kann diese später nur auf dem ordentlichen Weg (nach Erwerb des Lernfahrausweises) wieder erworben werden.
Prüfungsfreier Umtausch
Von der Kontrollfahrt und von der Theorieprüfung für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterka-tegorien C1 und D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F befreit sind die Inhaber und Inhaberin-nen ausländischer Führerausweise aus:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Grossbritannien
- Irland
- Island
- Italien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern
Nur von der Kontrollfahrt befreit sind die Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise aus:
- Andorra
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Korea (Republik)
- Kroatien
- Marokko
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- Singapur
- Taiwan (chin. Taipei, gilt nur für CH Kat. A1 und B)
- Tunesien
- USA
Behandlung des ausländischen Führerausweises
Führerausweise aus EU- und EFTA-Staaten werden nach dem Austausch eingezogen und an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt. Auf die von anderen Staaten erteilten Ausweise wird nach dem Austausch der Vermerk in der Schweiz ungültig angebracht.
Führerausweise von Personen mit Ausländer-Bewilligungen F oder N werden ans Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gesandt.
