Änderungen am Fahrzeug
Falls Tatsachen sich geändert haben, die im Fahrzeugausweis vermerkt sind, hat der Halter dies innert 14 Tagen mitzuteilen. Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Melde- und prüfpflichtig sind insbesondere:
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z. B. Personenwagen zu Lieferwagen);
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern;
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer);
- alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Tipp:
Geben Sie bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges den Umfang der ausgeführten Abänderungen bekannt, damit wir Ihnen für die Nachprüfung genügend Zeit reservieren können. Sie ersparen sich so Umtriebe und Zeitverlust.
