Änderungen am Fahrzeug

Falls Tatsachen sich geändert haben, die im Fahrzeugausweis vermerkt sind, hat der Halter dies innert 14 Tagen mitzuteilen. Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.

Melde- und prüfpflichtig sind insbesondere:

  • Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z. B. Personenwagen zu Lieferwagen);
  • Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte; 
  • Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern; 
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen; 
  • Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung); 
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder; 
  • Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage; 
  • das Anbringen einer Anhängevorrichtung; 
  • das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer); 
  • alle weiteren wesentlichen Änderungen.

Tipp:

Geben Sie bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges den Umfang der ausgeführten Abänderungen bekannt, damit wir Ihnen für die Nachprüfung genügend Zeit reservieren können. Sie ersparen sich so Umtriebe und Zeitverlust.