Fahrzeugwechsel
Der Fahrzeugwechsel ist auch auf dem Postweg möglich (vorläufige Verkehrsberechtigung).
Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, können Fahrzeughalterinnen und -halter ein amtlich geprüftes Fahrzeug vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwenden.
Bedingungen:
- Das Fahrzeug muss amtlich geprüft sein.
- Das Fahrzeug muss die Kontrollschilder jenes Fahrzeugs tragen, welches ausser Verkehr gesetzt werden soll.
- Die erforderlichen Fahrzeug- und Versicherungspapiere zur Einlösung des Fahrzeugs wurden dem Strassenverkehrsamt im Original zugestellt.
Beschränkungen:
- Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in der Schweiz.
- Anstelle eines leichten Fahrzeuges (z.B. Personenwagen) darf nicht ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden.
- Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt während maximal 30 Tagen ab Gültigkeit des Versicherungsnachweises.
- Für Fahrzeuge, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweis verwendet werden, ist die vorläufige Verkehrsberechtigung nicht gestattet.


