Fahrzeugwechsel

Der Fahrzeugwechsel ist auch auf dem Postweg möglich (vorläufige Verkehrsberechtigung).

Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, können Fahrzeughalterinnen und -halter ein amtlich geprüftes Fahrzeug vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwenden.

Bedingungen:

  • Das Fahrzeug muss amtlich geprüft sein.
  • Das Fahrzeug muss die Kontrollschilder jenes Fahrzeugs tragen, welches ausser Verkehr gesetzt werden soll.
  • Die erforderlichen Fahrzeug- und Versicherungspapiere zur Einlösung des Fahrzeugs wurden dem Strassenverkehrsamt im Original zugestellt.

Beschränkungen:

  • Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in der Schweiz.
  • Anstelle eines leichten Fahrzeuges (z.B. Personenwagen) darf nicht ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden.
  • Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt während maximal 30 Tagen ab Gültigkeit des Versicherungsnachweises.
  • Für Fahrzeuge, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweis verwendet werden, ist die vorläufige Verkehrsberechtigung nicht gestattet.