Verwaltungsgericht
Die Büroräumlichkeiten des Verwaltungsgerichtes befinden sich im Spielhof 1, 8750 Glarus.
Adresse:
Verwaltungsgericht
Spielhof 1
8750 Glarus
Öffnungszeiten:
8.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 16.30 Uhr
Tel.: 055 645 31 11
Fax: 055 645 31 19*
verwaltungsgericht@gl.ch*
*Wichtiger Hinweis: Per E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Beschwerden und andere Mitteilungen sind unzulässig. Für die Fristwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht.
1. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Verwaltungsgericht ist ein Organ der dritten Staatsgewalt und als richterliche Behörde durch Verfassung und Gesetz mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betraut. Das Verwaltungsgericht steht auf der gleichen Stufe wie das Obergericht, welches oberste kantonale Gerichtsinstanz in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten ist.
Das Verwaltungsgericht befasst sich mit Staats- und Verwaltungsrecht und beurteilt als letzte kantonale Instanz Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, des Regierungsrates und seiner Departemente und Amtsstellen sowie der Sozialversicherungsorgane.
Von den Sachgebieten her beurteilt das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vor allem Fragen aus den Bereichen Wahlen/Abstimmungen, Personalrecht, Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz, Beschaffungswesen (Submissionen), Abgaberecht (inkl. Steuern), polizeiliche Bewilligungen und Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Führerausweisentzüge), Fremdenpolizei, Strafvollzug, Erziehungswesen, Gesundheitswesen, Landwirtschaft/Forst-wesen, Sachversicherung (Monopolbereich), Fürsorge/Vormundschaft sowie - als kantonales Versicherungsgericht - Streitigkeiten über Sozialversicherungen des Bundes und des Kantons (AHV/IV/EO, berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kinderzulagen etc.).
Kennzeichen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtskontrolle über staatliche Behörden auf Antrag der Betroffenen. Damit wird insbesondere der Schutz des Bürgers vor Über- und Missgriffen des Staates bezweckt. Wie jedes Gericht entscheidet das Verwaltungsgericht unabhängig und ist keinerlei Weisungen anderer Staatsorgane unterworfen.
Organisation, Struktur und Funktion des Verwaltungsgerichts sind insbesondere in der Kantonsverfassung, im Gerichtsorganisationsgesetz, im Behördengesetz sowie im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Wahlbehörde ist die Landsgemeinde. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Landsgemeinde wählte erstmals am 3. Mai 1987 die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Am 1. Oktober 1987 nahm das Gericht seine Tätigkeit auf.
2. Zusammensetzung
a) Das Verwaltungsgericht besteht laut Art. 113 Abs. 1 der Kantonsverfassung aus einem Präsidenten und acht (nebenamtlichen) Richtern. Es gliedert sich in zwei Kammern, denen der Präsident und je vier Richter angehören. Die Kanzlei umfasst zwei Gerichtsschreiber- und eine Sekretariatsstelle
Das Gesamtgericht hat Fragen der Gerichtsorganisation, Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung sowie vom Gesetz zugewiesene Fragen zu beraten und zu entscheiden. Im Übrigen werden die Fälle an eine der Kammern zugewiesen, wobei sich die Zuteilung - unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Belastung - nach Sachgebieten richtet. Derzeit befasst sich die erste Kammer schwergewichtsmässig mit staatsrechtlichen Streitigkeiten, Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz, Beschaffungswesen, Abgaberecht und SVG-Administrativmassnahmen, während die zweite Kammer vor allem die Bereiche Sozialversicherungen, Fürsorge/Vormundschaft und Fremdenpolizei bearbeitet.
b) Zusammensetzung für den Rest der Amtsdauer bis 2014
| Präsident: | Markus Heer, Dr. iur., Niederurnen |
| Vizepräsident: | Hans-Jakob Schindler, Dr. Ing., Rüti |
| Mitglieder: | Kathrin Lendi, Bilten Ernst Luchsinger, Nidfurn Viktor Sieber, Niederurnen |
| Präsident: | Markus Heer, Dr. iur., Niederurnen |
| Vizepräsident: | Hans Schegg, Matt |
| Mitglieder: | Monika Beck, Niederurnen |
| Mathias Lanz, lic. iur., Schwanden |
| Catherine Sauter, Netstal |
| Norbert Kamer, Dr. med., Arth |


