Allgemeines
Bewilligung zur Berufsausübung
Gesundheitsberufe, medizinische Einrichtungen und Organisationen unterstehen der Aufsicht des Departements Finanzen und Gesundheit. Viele Gesundheitsberufe bedürfen einer Bewilligung (gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung resp. unselbständigen Berufsausübung im Fall von Master-, Lizenziatsabschlüssen bei Tätigkeit länger als 1 Jahr, [kurz Berufsausübungsbewilligung]). Einzelne Berufe, deren Ausübung für die Patientin oder Patienten/die Kundin oder den Kunden keine oder höchstens eine geringe Gefährdung darstellen können, bedürfen keiner Bewilligung.
Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 6. Mai 2007 regelt in den Artikeln 25 bis 39 die Gesundheitsberufe und die medizinischen Organisationen und Einrichtungen. Die Verordnung über Berufe und Einrichtungen vom 12. August 2008 nennt die bewilligungspflichtigen Berufe (Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Berufe im Anhang zur Verordnung) und präzisiert die Bewilligungs- resp. die Berufsausübungsvoraussetzungen sowie jene der Einrichtungen, Organisationen und Betriebe der Gesundheitsversorgung. Mit Regierungsratsbeschluss § 464 vom 12. August 2008 genehmigte der Regierungsrat die Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und setzte sie per 1. September 2008 in Kraft.
VO_GBerufe_Einrichtungen_def_ss [PDF, 60.0 KB]
Ergänzend zu den kantonalen Erlassen gelten insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) und des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG).
Ausnahmezulassung (Zulassungsstopp)
Um die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen einzudämmen, hatte der Bundesrat im Jahr 2002 für drei Jahre einen "Zulassungsstopp" verfügt (Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002). Nach zwei Verlängerungen gilt dieser bis Ende 2009. Grundsätzlich dürfen heute an keine zusätzlichen Leistungserbringer mehr Bewilligungen erteilt werden, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden. Der Kanton regelte mit entsprechender Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung vom 22. Oktober 2002 (GS VIII D/D/21/4) die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringer und beschränkte diese auf Ärztinnen und Ärzte. Bei einer Weiterführung einer bestehenden darf eine bestehende Ausnahmezulassung (ZSR-Nummer) an einen gleichwertigen (in Bezug auf Qualifikation für die Zulassung) Leistungserbringer im Sinne einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers übertragen werden. Bei einer Unterversorgung im Kanton oder in einer Region, im Falle der Eröffnung einer HMO-Praxis oder falls eine Bewilligung für den Betrieb eines der innerkantonalen Spitäler (Kantonsspital Glarus und RehaClinic) erforderlich ist, dürfen Ausnahmen vom Zulassungsstopp gemacht werden.
