Passivraucherschutz
Rauchverbot ab 1. Mai 2010
Eckpunkte
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG) und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung (PRSV) gelten ab dem 1. Mai 2010. Öffentlich zugängliche oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienende Innenräume sind von diesem Zeitpunkt an konsequent im Kanton Glarus rauchfrei zu halten. Das Rauchen ist grundsätzlich nur noch im Freien sowie in Fumoirs und auf Gesuch hin in Restaurants unter 80m2 gestattet. Besucher von Restaurations- und Hotelbetrieben, Einkaufszentren, Konzertlokalen, Kinos, Verwaltungsgebäuden etc. und die Arbeitnehmer sollen vor den schädlichen Folgen des Passivrauchens geschützt werden. Die Verantwortung für die Umsetzung der neuen Vorschriften liegt bei den Betreibern der betreffenden Betriebe. Dazu gilt es allgemein unter anderem Folgendes vorzukehren:
- Die Innenräume rauchfrei einrichten und Aschenbecher entfernen;
- Über das Rauchverbot mit Hinweisschildern informieren;
- Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen;
- Nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.
Fumoirs müssen abgetrennt, ausreichend belüftet und entsprechend gekennzeichnet sein. In Restaurations- und Hotelbetrieben ist die Bedienung mit schriftlicher Zustimmung gestattet. Für kleine Restaurants unter 80m2 ist bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen, wenn sie als Raucherbetriebe geführt werden sollen.
Weiterführende Dokumente
Ansprechpartner
Allgemeine Auskünfte: Departement Sicherheit und Justiz, Departementssekretariat, Tel. 055 646 68 00, E-Mai sicherheitjustiz@gl.ch
Für Wirte: Gemeindekanzleien am Ort des Gastgewerbebetriebes. Hier finden Sie die Kontaktdaten Ihrer Gemeinden


